8.  Die  Ge—
richtssprache.
Dolmetscher.

76  Die  Grundbuchbehörden  und  deren  Verfassung.  W#  12.

Justizverwaltung  mit  der  zeitweiligen  Wahrnehmung  richterlicher  Ge—
schäfte  bei  den  Amtsgerichten  beauftragt  werden.  Denselben  kann  der
sie  ausbildende  Amtsrichter  nach  Maßgabe  der  Anordnung  der  Justizverwaltung
  die  Erledigung  einzelner  richterlicher  Geschäfte  übertragen.
Nach  der  Ministerial-BVerfügung  vom  9.  Dezember  1879  (Just.  M.  Bl.
S.  466)  wird  dies  nur  hinsichtlich  der  Abhaltung  von  Terminen
stattfinden,  vorausgesetzt,  daß  der  Grundbuchrichter  die  Ueberzeugung
von  der  nöthigen  Vorbildung  der  Referendare  hat.  Auflassungen
sind  nach  der  bisherigen  Praxis  regelmäßig  von  der  Aufnahme  durch
Referendare  ausgeschlossen  worden,  und  bei  der  großen  Verantwortlichkeit,
welche  der  Grundbuchrichter  vermöge  seiner  Regreßpflicht  dem  Staate
gegenüber  hat,  wird  er  von  dem  Abs.  2  §  2  A.G.  z.  G.V.  G.  sehr  vorsichtigen
  Gebrauch  machen.

8.  Für  das  Gebiet  der  Grundbuchgerichtsbarkeit  ist  die  Gerichtssprache
  ohne  Ausnahme  die  Deutsche.  Die  Vorschriften  des
Gerichtsverfassungsgesetzes  über  die  Gerichtssprache  finden  auf  das  Verfahren
  im  Gebiete  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  reichs=  wie  landesrechtlich
  Anwendung,  denn  nach  Art.  1  Pr.  G.  fr.  G.  in  Verb.  mit
§  8  R.G.  fr.  G.  gilt  auch  hier  §  186  G.V.G.  (ohne  den  im  8  12
E.G.  z.  G.  V.  G.  gemachten  Vorbehalt  zu  Gunsten  von  Elsaß-Lothringen).

Ist  ein  Betheiligter  der  deutschen  Sprache  nicht  mächtig,  so
muß,  wenn  nicht  etwa  der  Grundbuchrichter  selbst  der  fremden  Sprache
mächtig  ist,  ein  Dolmetscher  hinzugezogen  werden.  Der  Richter  entscheidet
  nach  freier  Ueberzeugung,  ob  der  Betheiligte  im  Stande  ist,
in  der  deutschen  Sprache  die  entsprechenden  Erklärungen  abzugeben.
Dieser  Grundsatz  gilt  aber  nicht  für  die  gerichtlichen  Beurkundungen
von  Rechtsgeschäften;  da  aber  diese  Thätigkeit  einen  erheblichen  Theil
der  Geschäfte  des  Grundbuchrichters  bildet,  so  wird  in  der
Regel  §  179  R.G.  fr.  G.  entscheiden,  wonach  die  Erklärung  des  Betheiligten,
  der  deutschen  Sprache  nicht  mächtig  zu  sein,  den  Grundbuchrichter
  zwingt,  einen  vereideten  Dolmetscher  zuzuziehen.  )  Wenn  die
betheiligten  Personen  darauf  verzichten,  ist  die  Beeidigung
des  Dolmetschers  nicht  erforderlich.?)

Eine  Ausschließung  des  Dolmetschers  kraft  Gesetzes  oder

8)  Vgl.  das  Nähere  unten  §  27  und  im  Allgemeinen  §  187ff.  G.  V.  G.
§  9  R.G.  fr.  G.,  Art.  1  Preuß.  G.  fr.  G.
")  Vxgl.  §  9  R.G.  fr.  G.