812)  Die  Grundbuchbehörden  und  deren  Verfassung.  77

wegen  Befangenheit  findet  nur  in  den  Grenzen  der  richterlichen
Inhabilitätsgründe  statt,  worüber  das  Nähere  S.  72f.  gesagt  ist.10)
9.  Des  Prinzip  der  Oeffentlichkeit  besteht  darin,  daß  Jedem  ein  9.  Die  Nicht-Recht

  gegeben  ist,  gerichtlichen  Verhandlungen  beizuwohnen.  Ein  solcher  öffentlichkeit
Grundsatz  ist  aber  allgemein  nicht  aufgestellt,  sondern  nur  für  die  be-  berne
sonderen  Fällen  des  prozessualischen  Verfahrens.  In  Grundbuchsachen
ist,  wie  in  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  überhaupt,
das  Verfahren  nicht  öffentlich.“)

10.  Die  Vorschriften  des  G.  V.  G.  88  177—185  über  die  richterliche  10.  Sitzungs-Disziplinargewalt
  finden  nach  §  88  Pr.  A.G.  G.V.G.  entsprechende  polizei.
Anwendung  auch  auf  die  Grundbuchgerichtsbarkeit,  insbesondere  kann
der  Grundbuchrichter  Ungebührstrafen  bis  zu  100  Mark  oder  bis
zu  3  Tagen  Haft  festsetzen  und  sofort  vollstrecken  lassen."?)  Diese
Bestimmung  findet  auch  auf  Rechtsanwälte  Anwendung,  die  bei  der
Verhandlung  nicht  betheiligt  sind,  dagegegen  unterliegen  daran  betheiligte
  Rechtsanwälte  und  entsprechend  auch  Notare  nur  einer
Geldstrafe  bis  100  Mark  wegen  Ungebühr;  die  Beschwerde  hat
in  diesem  Falle  aufschiebende  Wirkung.

Die  an  eine  Frist  von  einer  Woche  nach  der  Bekanntmachung
geknüpfte  Beschwerde  hat  den  Charakter  der  sofortigen  Beschwerde,  und
der  Grundbuchrichter  ist  zu  einer  Aenderung  seiner  Verfügung
  nicht  befugt,  wohl  aber  kann  er  auch  in  dem  Falle  des
8  179  G.V.G.,  in  welchem  die  Beschwerde  keine  aufschiebende  Wirkung
hat,  die  Vollziehung  aussetzen;  denn  der  Beschluß  kann  zufolge

des  O  ffizialcharakters  des  Verfahrens  beliebig  aufgehoben  und  modifizirt
werden.2)

11.  Nach  §  91  Pr.  A.G.  G.V.G.  müssen  die  Grundbuchsachen  41.  Gerichtsauch
  während  der  Gerichtsferien  bearbeitet  werden.  Das  ferien.
R.G.  fr.  G.  (§  10)  hat  diese  Bestimmung  im  Allgemeinen  auf  das
gerichtliche  Verfahren  in  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
  übertragen,  doch  entscheidet  für  Grundbuchsachen  nur  die  erstgedachte
Bestimmung,  da  Art.  1.  Pr.  G.  fr.  G.  die  Anwendung  des  Reichsgesetzes
für  diesen  Fall  nicht  zuläßt.

10)  Vgl.  8  9,  6  R.G.  fr.  G.,  Art.  1  Preuß.  G.  fr.  G.

11)  Kommiss.  Bericht  über  R.G.  fr.  G.  S.  8/9.

18)  Vgl.  Schultze-Görlitz,  R.G.  fr.  G.  Anm.  3  zu  §  8,  Delius,
Dtsch.  Jur.  Zeitung  1899  S.  18.

18)  Vgl.  v.  Wilmowski-Levy  Anm.  3  zu  §  178,  Anm.  2  zu  8  179  G.V.G.