78  Das  Dienstaufsichtsrecht.  Das  Beschwerdeverfahren.  88  13,  14.

8  13.  Das  Dienstaussichtsrecht.

Das  Recht  der  Aufsicht  steht  hinsichtlich  des  Grundbuchrichters
  und  der  bei  dem  Grundbuchamte  beschäftigten  Gerichtsassessoren
  und  Referendare  erstinstanzlich  dem  Präsidenten  des
Landgerichts,  in  dessen  Bezirk  das  Grundbuchamt  liegt,  zu.  In
zweiter  Instanz  entscheidet  der  übergeordnete  Ober-Landesgerichtspräsident
  und  in  letzter  Instanz  der  Justizminister  (8  78  Pr.
A.G.  G.V.  G.).

Für  das  Amtsgericht  1I  Berlin  ist  das  Aufsichtsrecht  nach  dem
Gesetz  vom  10.  April  1892  (G.  S.  77)  dem  Amtsgerichtspräsidenten
eingeräumt.

Dem  aufsichtsführenden  Amtsrichter  gebührt  ein  solches
Recht  nicht,  ihm  ist  nur  die  Möglichkeit  gegeben,  durch  entsprechende
Anzeige  bei  dem  Landgerichtspräsidenten  dessen  Einschreiten  zu  veranlassen.
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Die  nicht  richterlichen  Beamten,  insbesondere  die  Grund—
buchführer  unterstehen  seiner  Aufsicht.  Das  Nähere  ergeben  die  §§  79,
80  Pr.  A.  G.  G.  V.  G.  ·

Im  Dienstaufsichtswege  werden  insbesondere  Beschwerden
wegen  Verzögerungen,  Unregelmäßigkeiten  in  Erledigung
von  Grundbuchsachen,  Verstöße  gegen  Vorschriften  über  den
Geschäftsbetrieb  erledigt  (6  85  a.  a.  O.).

§  14.  Das  PBeschwerdeverfahren.

I.  Zulässigkeit-  1.  Die  Möglichkeit,  daß  das  Grundbuchamt  seine  Funktionen  nicht
dersachlichen  ordnungsmäßig  ausübt,  ist  —  von  den  im  Aussichtswege  zu  erledigenden
Beschwerde  Fällen  abgesehen  —  in  doppelter  Beziehung  gegeben:

im  Allgemeinen.



a)  Sie  kann  die  bereits  ausgeführte  sachliche  Anordnung
des  Grundbuchamts  betreffen,  wie  beispielsweise  bereits  geschehene
  Eintragungen  oder  Löschungen,  Ertheilung
von  Hypothekenbriefen  u.  s.  w.  Hier  ist  eine  Abhülfe
in  dem  Sinne,  daß  die  Ausführung  der  Anordnung  im  Beschwerdewege
  hätte  verhindert  werden  können,  nicht  möglich,)
  weil  die  Anordnung  und  die  Ausführung  in  dieser
Richtung  nach  außen  hin  nicht  auseinander  fallen,  durch  die
angeordnete  Eintragung  aber  Rechtspositionen  geschaffen  sind,

die  namentlich  mit  Rücksicht  auf  den  öffentlichen  Glauben  des

1)  Vgl.  dagegen  §  18  R.  G.  fr.  G.,  wonach  ungerechtfertigte  Verfügungen
von  Amtswegen  geändert  werden  dürfen.  «