8  14.1  Das  Beschwerdeverfahren.  79

Grundbuchs  nicht  einseitig  und  von  Amtswegen  berührt  werden
dürfen.  Die  durch  die  Anordnung  geschehene  Beeinträchtigung
kann  mangels  Einigung  der  Parteien  in  der  Regel  nur  durch
Verweisung  auf  den  Prozeßweg  und  durch  event.
Schadensersatzanspruch  gegen  den  Staat  beseitigt
be  zw.  unschädlich  gemacht  werden  (§  71  Abs.  2
R.G.B.O.),  es  müßte  denn  sein,  daß  die  Voraussetzungen
des  §  22  R.G.B.  O.  betreffend  die  Berichtigung  des  Grundbuchs
  ohne  Bewilligung  des  von  derselben  Betroffenen  gegeben
  sind.

Eine  Modifikation  kann  jedoch  für  den  Fall  eintreten,
daß  das  Grundbuchamt  nach  §  54  R.G.B.O.  von  Amtswegen
  einen  Widerspruch  eintragen  bezw.  die  Eintragung
von  Amtswegen  löschen  lassen  konnte,  weil  im  Wege  der
Beschwerde  die  Unterlassung  einer  solchen  Anordnung  angefochten
  werden  kann.

b)  Es  kann  die  Möglichkeit  einer  mangelnden  Thätigkeit  des  Grundbuchamts

  durch  die  Zurückweisung  bezw.  Beanstandung
eines  Antrages  oder  einer  dem  Antrage  nicht  entsprechenden
  Erledigung  gegeben  sein.  Das  Grundbuchamt
  versagt  eben  in  einem  solchen  Falle  seine  Thätigkeit  und
kann  dadurch  in  den  Privatrechtsverkehr  schädigend  eingreifen.
Hier  ist  eine  Abhülfe  möglich,  weil  durch  eine  solche  Entscheidung
  die  Rechtsposition  des  Antragstellers  beeinträchtigt
werden  kann.  ·

2.  Die  R.G.B.O.  hat  das  Beschwerdeverfahren  einheitlich  2.  Einheitliche
geregelt.)  Hat  das  Grundbuchamt  den  gestellten  Antrag  zurück=  Gestaltung
gewiesen  oder  demselben  nicht  vollständig  entsprochen  durch  theilweise  rWi’ioGN't
Zurückweisung,  so  ist  es  nach  §  18  R.G.B.O.  verpflichtet,  die  Gründe  Beschwerde.
für  die  Zurückweisung  der  beantragten  Eintragung  anzugeben;
  das  Gleiche  gilt  auch  bei  der  Zurückweisung
einer  Auflassungserklärung.  Die  schriftliche  Begründung  der
zurückweisenden  Verfügung  bildet  die  Grundlage  für  die  Beschwerdeinstanz.


2)  Die  Vorschriften  des  ersten  Abschnitts  des  R.G.  fr.  G.  finden  auf  das
Beschwerdeverfahren  in  Grundbuchsachen  keine  Anwendung,  soweit  nicht  Art.  1
Pr.  G.  fr.  G.  eine  Ausnahme  macht,  vgl.  Schultze-Görlitz  S.  7  u.  8,  anderer
Ansicht  ist  Dorner  S.  11,  Jastrow  im  Archiv  für  bürgerliches  Recht  XIII
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