A.  Die  einfache
  Beschwerde.


1.  Das  Beschwerdege-

  Zuständigkeit
  des

Landgerichts.

2.  Form  und

Frist  der  einfachen
  Beschwerde.


80  Das  Beschwerdeverfahren.  &amp;  14.

Die  R.G.  B.O.  gewährt  im  Anschluß  an  das  Recht,  welches  zum
größten  Theil  in  Deutschland  bestanden  hat,  folgende  Rechtsmittel:
die  einfache  und  die  weitere  Beschwerde.

A.  Die  einfache  Beschwerde.

1.  Das  Beschwerdegericht:  Ueber  die  Beschwerde  entscheidet
eine  Civilkammer  des  Landgerichts,  in  dessen  Bezirk  das
Grundbuchamt  seinen  Sitz  hat  (§8  72,  81  Abs.  1  R.G.B.O..
Diese  Fassung  des  Gesetzes  regt  den  Zweifel  an,  ob  beim  Vorhandensein
mehrerer  Landgerichte  in  einem  Bezirke,  wie  z.  B.  hinsichtlich  des  Landgerichts
  I  und  1I  Berlin,  ein  jedes  für  Grundbuchbeschwerden,  welche
das  Amtsgericht  I  oder  II  Berlin  trifft,  zuständig  ist?  Die  Frage  ist
in  dem  Sinne  zu  entscheiden,  daß  das  im  Instanzenzuge  dem  in
erster  Instanz  entscheidenden  Amtsgericht  übergeordnete
Landgericht  allein  zuständig  ist.  Dies  entspricht  im  Wesentlichen
der  früheren  Gesetzgebung.

Eine  Abweichung  findet  aber  insofern  statt,  als  mit  Rücksicht  auf
diejenigen  Bundesstaaten,  in  welchen  die  Verrichtungen  des  Grundbuchamts
  anderen  als  gerichtlichen  Behörden  anvertraut  sind,  landesgesetzlich
bestimmt  werden  kann,  daß  der  Beschwerde  an  das  Landgericht  eine
Anrufung  des  Amtsgerichts,  in  dessen  Bezirk  das  Grundbuchamt  seinen
Sitz  hat,  auf  Abänderung  der  Entscheidung  vorherzugehen  hat.  Dieses
Verfahren  unterliegt  den  reichsrechtlichen  Vorschriften  über  die  einfache
Beschwerde  (vgl.  8  100,  73—77  R.G.B.O.).  Dem  Amtsgericht  kann
auch  landesgesetzlich  die  Befugniß  ertheilt  werden,  in  dieser  Eigenschaft
von  Amtswegen  das  Grundbuchamt  zu  einer  nach  §  54  R.  G.B.O.
zulässigen  Eintragung  anzuhalten  (5G  101  Abs.  1  N.G.B.O.).  Gegen
die  Entscheidung  bezw.  gegen  die  gedachte  Anordnung  des  Amtsgerichts
findet  dann  der  gewöhnliche  Instanzenzug  durch  Beschwerde  und  weitere
Beschwerde  statt.?)

-  2.  Die  Einlegung  der  Beschwerde  kann  bei  dem  Grundbuch—
amt  oder  bei  dem  Beschwerdegericht,  auch  wenn  der  Fall
der  Dringlichkeit  nicht  vorliegt,  erfolgen,  und  zwar  durch
Einreichung  einer  Beschwerdeschrift  oder  durch  Erklärung  zu  Pro—

tokoll  des  Grundbuchamts  oder  des  Gerichtsschreibers  des

Beschwerdegerichts  (6  73  R.G.B.  O.)  ).  Formell  ist  nur
schriftliche  Abfassung  oder  protokollarische  Erklärung  vorgeschrieben.

8)  Vgl.  8  100  Abs.  2,  8  101  Abs.  2  R.  G.  B.O.  u.  §  13  E.G.z.  R.  J.  Zw.  G.
Vgl.  §  569  C.P.O.  ·