8  14.]  Das  Beschwerdeverfahren.  81

Die  Bezeichnung  „Beschwerde“  ist  kein  Erforderniß  des  Rechtsmittels,
es  genügt,  daß  der  Inhalt  des  Schriftstücks  die  Absicht  der  Beschwerde
erkennen  läßt.  Die  einfache  Beschwerde  bedarf  weder  der  Mitwirkung
eines  Rechtsanwalts  noch  der  Beglaubigung  der  Unterschrift  des
Beschwerdeführers,  doch  müssen  Analphabeten,  welche  die  Beschwerde
nicht  zu  Protokoll  des  Grundbuchamts  erklärt  haben,  die  gesetzlich  für
sie  vorgeschriebene  Form,  nämlich  die  Unterzeichnung  mit  einem
gerichtlich  oder  notariell  beglaubigten  Haudzeichen  (88  126,  129  Abs.  1
B.  G.  B.),  beobachten.

Protokollarisch  kann  die  Beschwerde  sowohl  vom  Grundbuchrichter
wie  Grundbuchführer  aufgenommen  werden,  da  das  Grundluchamt
  als  solches  zur  Entgegennahme  der  Beschwerde  befugt  ist;
was  für  das  Beschwerdegericht  gilt,  muß  auch  für  die  Kompetenz  des
Gerichtsschreibers  des  Amtsgerichts  entscheidend  sein  (vgl.  auch  §  71
Pr.  A.G.  G.V.G.  und  Art.  4  Pr.  A.G.  G.B.O.).

Fehlt  bei  der  Erklärung  zu  Protokoll  die  Unterschrift  des  Beschwerdeführers,
  so  ist  dies  ohne  Einwirkung,  wenn  dessen  Person  aus
dem  Protokoll  festzustellen  ist.

Die  Einreichung  der  einfachen  Beschwerde  bei  dem

Grundbuchamt  ist  mit  Rücksicht  darauf,  daß  dieses  nach
8  75  R.  G.  B.O.  derselben,  soweit  nicht  wohlerworbene
Rechte  dadurch  verletzt  werden,  abhelfen  darf,  praktisch
empfehlenswerth.  In  dieser  Bestimmung  liegt  eine  durchaus  zu
billigende  Abweichung  von  dem  für  den  größten  Theil  der  Preußischen
Monarchie  bisher  geltenden  Rechte,  wonach  die  Einlegung  der  Beschwerde
  stets  beim  Landgericht  zu  erfolgen  hatte.5)
Die  einfache  Beschwerde  ist  nicht  an  eine  Frist  gebunden,
  weil  nur  das  eigene  Interesse  des.  Beschwerdeführers  zur
Erlangung  einer  Abhülfe  in  Frage  steht,  insbesondere  die  Wirkungen
des  öffentlichen  Glaubens  bei  etwaiger  Zögerung  ihn  allein  schädigen
könnten.  Die  R.G.B.O.  spricht  dies  zwar  nicht  ausdrücklich  aus,  doch
folgt  es  aus  dem  Schweigen  des  Gesetzes  und  den  entsprechenden
Bestimmungen  der  C.  P.O.  über  die  einfache  Beschwerde.

3.  Die  Frage,  wer  zur  Einlegung  der  Beschwerde  befugt  ist,  3.  Legitimawird
  nach  den  Landesgesetzen  gar  nicht  oder  nur  sehr  ungenau  bestimmt.  tion  des  Be-Mißstände
  haben  sich  aus  diesem  Mangel  nicht  ergeben,  und  deshalb  schwerdeführers.



?)  Vgl.  Entsch,  des  Kammerg.  II  S.  3,  5,  VIII  S.  3;  Turnau  S.  84,
Oberneck  S.  214  Anm.  4  und  die  abweichende  Ansicht  bei  Achilles-Strecker
S.  323  Anm.  5.  *7

Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  6