82  Das  Beschwerdeverfahren.  (&amp;  14.

hat  die  R.  G.  B.O.  —  ohne  damit  eine  Popularbeschwerde  zuzulassen  —
von  einer  Bestimmung  abgesehen,  während  der  erste  Entwurf  derselben
im  §  69  die  Beschwerde  einem  Jeden  zugängig  machte,  welcher  durch
die  Entscheidung  in  seinem  Rechte  beeinträchtigt  war,  im  Falle
der  Zurückweisung  eines  Antrages  oder  des  Ersuchens  einer  Behörde
aber  nur  dem  Antragsteller  oder  der  Behörde  das  Beschwerderecht  gab.
Das  R.  G.  fr.  G.  hat  im  §  20  eine  solche  Generalklausel  über  die
Aktivlegitimation  aufgenommen,  und  nach  der  Preußischen  Praxis  in
Grundbuchsachen  hat  der  aus  der  Klausel  sich  ergebende  Grundsatz  zur
Abgrenzung  des  Kreises  der  Beschwerdeberechtigten  gedient.  Wenngleich
es  unzulässig  ist,  landesgesetzlich  im  Anschluß  an  diese  Bestimmung  in
Bezug  auf  den  Kreis  der  beschwerdeberechtigten  Personen  in  Grundbuchsachen
  eine  ausdrückliche  Entscheidung  zu  treffen,  so  wird  der  darin
liegende  Gedanke  einen  Anhalt  für  die  Feststellung  der  Legitimation
bieten  können;  hiernach  sind  als  legitimirt  anzusehen:

a)  Die  verletzte  Partei  bezw.  deren  Vertreter,  insbesondere,
falls  seine  Vertretungsbefugniß  verneint  wird.)

b)  Der  Notar  gilt  ohne  besondere  Vollmacht  als  ermächtigt,
gegen  die  Abweisung  der  von  ihm  gemäß  §  15  R.G.B.O.
gestellten  Anträge  auf  Eintragung  oder  Löschung  im  Namen
desjenigen,  für  welchen  er  die  Eintragung  oder  Löschung  beantragt
  hat,  Beschwerde  zu  erheben.)

Tc)  Die  zuständige  ersuchende  Behörde.  Dagegen  ist  dem
Grundbuchamt  selbst  die  Beschwerde  gegen  den  seine  Entscheidung
  abändernden  Beschluß  des  Beschwerdegerichts  versagt.3)


4.  Begrün-  4.  Die  Beschwerde  wird  zweckmäßigerweise  die  Richtigkeit  der  andung
  der  Be=  gegriffenen  Entscheidung  des  Grundbuchamts  zu  widerlegen  haben.
schwerge,  Diese  Widerlegung  ist  jedoch  kein  nothwendiges  formales  Erforderniß,
sachm  *¾:*2  und  mangels  derselben  richtet  sich  die  Beschwerde  gegen  die  ergangene
Beweise.  Verfügung  ihrem  ganzen  Inhalte  nach  (R.E.  Jur.  W.  1887  S.  188).

Die  im  bestehenden  Rechte  zum  Theil  bestrittene  Frage,  ob  die

Beschwerde  auf  neue  Thatsachen  und  Beweise  gestützt  werden
kann,  wird  im  §  74  R.G.B.O.  in  Uebereinstimmung  mit  §  570  C.  P.  O.

)  Vgl.  Entsch,  des  Kammerg.  VI  S.  139,  V  S.  197,  IV  S.  4  u.  7,  III
S.  6,  vgl.  noch  Jastrow,  Rechtsgrundsätze  S.  611.
*!)  Vgl.  Entsch.  des  Kammerg.  XII  S.  306,  XI  S.  415,  VII  S.  15,  17,  19.
8)  Vgl.  Entsch.  des  Kammerg.  L  S.  5,  141  u.  II  S.  15.