8  143  Das  Beschwerdeverfahren.  83

bejaht;.)  diese  Vorschrift  enthält  eine  Vereinfachung  des  Verfahrens
im  Interesse  des  Geschäftsverkehrs.  10)  Es  ist  dabei  aber  zu  beachten,
daß,  wenn  einem  zurückgewiesenen  Antrage  in  der  Beschwerdeinstanz
auf  Grund  des  neuen  Materials  stattgegeben  wird,  dieser  Entscheidung
keine  rückwirkende  Kraft  zukommt,  vielmehr  ist  die  Sachlage  die
gleiche,  als  wenn  der  Antrag  anstatt  des  zurückgewiesenen  beim  Grundbuchamt
  zur  Zeit  des  Beschlusses  des  Beschwerdegerichts  gestellt  worden
wäre.  Auch  muß  es  sich  um  denselben  Gegenstand  des  beim  Grundbuchamt
  gestellten  Gesuches  handeln;  es  ist  nicht  zulässig,  in  der
Beschwerdeinstanz  neue  Anträge  geltend  zu  machen.

5.  Die  Wirkung  der  Beschwerde  zeigt  sich  in  Folgendem:  5.  Wirkung

a)  Die  Beschwerde  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.#)  der  Einle-Dies
  entspricht  dem  bisherigen  Pr.  Rechte.  Die  R.  G.  B.O.  enthält  Qesa  der

eschwerde.
darüber  keine  ausdrückliche  Bestimmung,  aber  nach  der  Natur  a)  Kein  Susder
  Grundbuchoperation  kann  die  Anordnung  des  Grundbuchamts  und  pensireffekt.
deren  Ausführung  nach  außen  hin  nicht  von  einander  unterschieden
werden;  eine  abweichende  Regelung  hätte  daher,  wie  im  bayerischen
Recht,  ausdrücklich  im  Gesetz  hervorgehoben  werden  müssen.  Es  kommt
hinzu,  daß  die  aufschiebende  Wirkung  der  Beschwerde  in  Grundbuchsachen
  —  schon  mit  Rücksicht  darauf,  daß  die  Beschwerde  an  eine
Nothfrist  nicht  gebunden  ist  —  nicht  nur  die  Ausführung  der  anzusechtenden
  Anordnung,  sondern  auch  die  Ausführung  aller  in  Folge
späterer  Anträge  zu  verfügenden  Anordnungen  hemmen  müßte,  um  zu
Gunsten  des  Beschwerdeführers  den  gegenwärtigen  Rechtszustand  unverändert
  zu  lassen;  es  würden  demnach  auch  dritte  Personen  an  der  Erlangung
  von  Eintragungen  und  dem  Erwerbe  materieller  Rechte  gehindert
  werden.  Die  aufschiebende  Wirkung  der  Beschwerde  ist  daher
schon  aus  dem  Bedürfniß  des  ungehemmten  Fortgangs  der  Grundbuchführung
  zu  versagen.  ¼)

Die  Einlegung  der  Beschwerde  hat  auch  nicht  die  Bedeutung
  eines  Eintragungsantrags  bezüglich  der  Rangordnung
  (  17  R.G.B.O.).  Diese  Bedeutung  wird  erst  der  abändernden
  Entscheidung  des  Grundbuchamts  oder  der  die  Eintragung

")  Der  Entwurf  1  der  R.G.B.O.  8  72  hatte  die  Frage  verneint.
10)  Vgl.  Denkschrift  S.  42.
11)  Anders  nach  bayerischem  Recht;  vgl.  Regelsberger  §  22  III  S.  99
u.  §  25  Nr.  7  S.  416.
13)  Vgl.  Mot.  S.  116.  Das  Interesse  der  Betheiligten  wird  durch  *“2
54  R.G.B.O.  gewahrt;  vgl.  auch  §  18  Abs.  2  daselbst  und  §  24  R.G.  fr.  G.
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