b)  Abhülfe
durch  das
Grundbuchamt
  selbst.

84  Das  Beschwerdeverfahren.  (8  14.

u.  s.  w.  anweisenden  Entscheidung  der  Beschwerdeinstanz  beigelegt.1)
Dadurch  wird  allerdings  eine  später  beantragte  Eintragung  bis  zur
Erledigung  der  gedachten  Anordnung  nach  Maßgabe  des  §  17  R.  G.  B.  O.
gehindert.  )

b)  Abhülfe  durch  das  Grundbuchamt  selbst.  Gelangt
die  Beschwerde,  sei  es  direkt,  sei  es  durch  deren  Abgabe  seitens  des
Beschwerdegerichts,  an  das  Grundbuchamt,  und  erachtet  dieses  die  Beschwerde
  für  begründet,  so  hat  es  ihr  abzuhelfen  (6  75  R.G.B.O.).
In  Ansehung  einer  bereits  erfolgten  Eintragung  kann  diese  Abhülfe
jedoch  nur  nach  Maßgabe  des  §  54  R.G.B.O.  erfolgen.  Ob  in  dem
Falle,  daß  das  Landgericht  die  bei  ihm  eingelegte  Beschwerde  dem
Grundbuchamte  abgiebt,  letzteres  dem  ersteren  von  der  geschehenen
Abhülfe  Mittheilung  zu  machen  hat,  dürfte  zu  verneinen  sein.5)

e)  Thätigkeit  Jc)  Funktion  des  Beschwerdegerichts.

des  Beschwerde-



#.  Im  Allgemeinen.



a.  Das  Beschwerdegericht  hat  sich  nicht  auf  Beseitigung  grober
Versehen,  Berichtigung  unzweifelhafter  Irrthümer  zu  beschränken,  sondern
alle  sachlichen  Streitfragen  und  zwar  ohne  mündliche  Verhandlung
  zu  entscheiden  und  in  der  Sache  selbst  eine  bestimmte
Anordnung  bezüglich  einer  vorzunehmenden  Eintragung  zu  treffen.10)
Namentlich  spielt  dabei  die  Auslegung  der  zur  Begründung  eines  Antrags
  beigebrachten  Urkunden  eine  erhebliche  Rolle.  Wenn  die  Beschwerde
  das  thatsächliche  Material  ergänzt  und  neue  Beweismittel
anführt,  so  hat  das  Beschwerdegericht  dieselben,  im  Gegensatz  zur
weiteren  Beschwerde,  in  thatsächlicher  und  rechtlicher  Beziehung  zu
prüfen.  Dagegen  findet  §  12  R.G.  fr.  G.,  nach  welchem  das  Gericht
von  Amtswegen  die  zur  Feststellung  der  Thatsachen  erforderlichen  Ermittelungen
  veranstaltet  und  die  geeignet  erscheinenden  Beweise  aufzunehmen
  hat,  keine  Anwendung,  denn  der  Richter  der  Beschwerdeinstanz
hat  in  Bezug  auf  Grundbuchsachen  den  Charakter  des  Grundbuchrichters
und  muß  gewärtigen,  daß  die  Betheiligten  selbst  die  Voraussetzungen
der  Eintragung  durch  öffentliche  Urkunden  in  Gemäßheit  des  §  29
R.G.B.O.  nachweisen.  Deshalb  kann  das  Beschwerdegericht  auch  nicht
Veranlassung  nehmen,  einen  Betheiligten,  dessen  Interesse  mit  dem  des
Beschwerdeführers  kollidirt,  zur  Erklärung  aufzufordern  und  die  beider-190)

  Vgl.  8§  75,  77  R.G.B.O.

14)  Vgl.  noch  §  76  R.G.  B.O.

15)  Schwarze  zu  §  75  hält  eine  solche  Nachricht  für  zweckmäßig.  Dies
dürfte  jedoch  eine  unnöthige  Belastung  beider  Gerichte  sein.

10)  Vgl.  Entsch.  des  Kammerg.  VI  S.  151  und  Dernburg-Hinrichs
S.  144,  145.