%14.1  Das  Beschwerdeverfahren.  85

seitigen  Angaben  bei  der  Entscheidung  zu  verwerthen,  wie  es  nach
88  23,  12  R.G.  fr.  G.  zulässig  ist.)

z.  Zur  Abwendung  von  Nachtheilen,  welche  in  der  Zwischenzeit  8.  Einstweibis
  zur  Entscheidung  über  die  Beschwerde  durch  andere  Eintragungen  lige  Anordfür
  den  Beschwerdeführer  eintreten  können,  ist  dem  Beschwerdegericht  nung.
im  §  76  R.G.B.O.  (analog  der  Bestimmung  des  §  572  Abs.  2  C.  P.O.
n.  J.)  die  Ermächtigung  ertheilt,  durch  eine  einstweilige  Anordnung
dem  Grundbuchamt  aufzugeben,  eine  Vormerkung  oder  einen  Widerspruch
  einzutragen.  Erstere  richtet  sich  gegen  die  Zurückweisung
des  Antrages  auf  Eintragung  einer  Rechtsänderung,  da  nicht
der  Bestand  eines  dinglichen  Rechts,  sondern  nur  die  Erfüllung
einer  Obligation  gefährdet  ist.  Die  Eintragung  eines  Widerspruchs
dagegen  ist  geboten  in  dem  Falle,  wenn  die  Zurückweisung  eines
Antrages  auf  Berichtigung  des  Grundbuchs  oder  die  von  dem  Grundbuchamt
  vorgenommene  unrichtige  Eintragung  den  Gegenstand  der
Beschwerde  bildet  18)  Der  Beschluß  über  die  einstweilige  Anordnung
selbst  wird  zur  Vermeidung  einer  Gefährdung  der  beabsichtigten  Eintragung
  nicht  zugestellt,  wohl  aber  ist  dem  Beschwerdeführer  von  der
erfolgten  Eintragung  der  Vormerkung  oder  des  Widerspruchs  Nachricht
zu  geben  (§  55  R.G.B.O.).

Wenn  die  Beschwerde  zurückgenommen  oder  zurückgewiesen
  ist,  so  ist  die  Vormerkung  oder  der  Widerspruch  von
Amtswegen  zu  löschen  (§  76  Abs.  2  R.G.B.O.).  Es  unterscheidet
sich  also  die  im  Wege  der  vorläufigen  Anordnung  getroffene  Entscheidung
  des  §  86  von  der  zur  Abhülfe  der  Beschwerde  dienenden
Eintragung  eines  Widerspruchs  oder  einer  Löschung  (88  54  und  71
Abs.  2  R.G.B.O.)  dadurch,  daß  das  anordnende  Gericht  die  erstere,
sich  nur  als  einstweilige  Anordnung  charakterisirende  Eintragung  von
Amtswegen  wieder  aufheben  kann,  während  die  letztere  nur  im
Wege  des  Prozesses  beseitigt  werden  darf.1%)  Nach  dem  Wortlaut
  des  §  76  Abs.  2  R.G.B.O.  ist  jedoch  anzunehmen,  daß  das
Grundbuchamt  selbst,  auch  ohne  formelles  Ersuchen  des
Landgerichts,  von  Amtswegen  zu  löschen  hat,  wenn  feststeht,
daß  die  Beschwerde  zurückgenommen  oder  zurückgewiesen  ist.

17)  Begründung  des  Entw.  Pr.  G.  fr.  G.  S.  7,  vgl.  Schultze-Görlitz
zu  §  23  Anm.  2  S.  66,  7/8,  anderer  Meinung  sind  Dorner  S.  11,  Jastrom
Archiv  f.  Bürgerl.  R.  XIII  S.  317.

18)  Vgl.  Denkschrift  S.  42  und  §  18  Abs.  2  R.G.B.  O.

19)  Mot.  S.  117.