y.  Entgültige

Entscheidung.


d.  Bekannt-86

  Das  Beschwerdeverfahren.  (8  14.

Diese  Feststellung  geschieht  durch  entsprechende  Benachrichtigung  seitens
des  Beschwerdegerichts.?0)

I.  Erachtet  das  Beschwerdegericht  die  Beschwerde  für  begründet,
so  wird  es  durch  Beschluß  dem  Grundbuchamt  aufgegeben,  von  seiuer
Auffassung  abzugehen  und  dasjenige  zu  thun,  was  es  ungerechtfertigter
Weise  zu  thun  geweigert  hat,  also  beispielsweise  die  Eintragung  vor—
zunehmen,  eine  Abschrift  zu  ertheilen,  einen  neuen  Hypothekenbrief  zu
bilden  2c.  Derartige  Ausführungen  kann  nur  das  Grundbuchamt
  selbst  vornehmen.  Das  Beschwerdegericht  tritt  nicht
etwa  an  Stelle  desselben;  daher  kann  es  keine  entsprechende  Verfügungen
  entwerfen  (§§  39  und  17  R.G.B.O),  aber  die  Entscheidung
des  Beschwerdegerichts  muß,  wie  bereits  hervorgehoben  ist,  bestimmte
Anordnungen  treffen,  aus  welchen  das  Grundbuchamt  ersieht,
welche  Eintragung  seinerseits  zu  geschehen  hat.  Hatte  das  Grundbuchamt
  noch  nicht  materiell  das  Sachverhältniß  erörtert,  weil  es  z.  B.
die  Legitimation  des  Antrages  bemängelt  hatte,  so  wird  das  Beschwerdegericht
  die  Entscheidung  darüber  der  1.  Instanz  überlassen.  Die  Anordnung
  des  Beschwerdegerichts  nöthigt  die  Grundbuchbehörde  zur
Eintragung,  mag  ihrer  Auffassung  nach  der  Antrag  oder  die  Eintragungsbewilligung
  auch  mangelhaft  sein;  insofern  wird  zwar  in
formeller  Beziehung  der  erforderliche  Antrag  und  die  Eintragungsbewilligung
  durch  jene  Anordnung  ersetzt,  die  materielle  Anfechtbarkeit
  der  Eintragung  wegen  Mängel  des  Antrages  oder  der  Bewilligung
  dadurch  aber  nicht  berührt  (§  39  R.G.  B.O.).

d.  Die  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts  ist  mit  Gründen  zu

machung  der  versehen  und  dem  Beschwerdeführer  mitzutheilen.  Diese  Vorschrift  des

Entscheidung.


§  77  R.G.B.O.  ist  mit  Rücksicht  auf  die  Zulässigkeit  der  weiteren
Beschwerde  geboten,  widrigenfalls  bei  Einlegung  der  weiteren  Beschwerde
  die  Sache  unter  Aufhebung  des  Beschlusses  an  das  Beschwerdegericht
  zurückoerwiesen  wird.  Einer  formellen  Zustellung  bedarf
es  nicht,  da  das  weitere  Rechtsmittel  nicht  an  eine  Nothfrist
  gebunden  ist.21)  Die  Form  der  Bekanntmachung  des  Beschlusses
  richtet  sich  nach  §  16  Abs.  2  und  3  R.G.  fr.  G.,  welcher
nach  Art.  1  Pr.  G.  fr.  G.  äuch  auf  Grundbuchsachen  anwendbar  ist.
Hiernach  soll  in  den  Akten  vermerkt  werden,  in  welcher  Weise,  an

ꝛo)  Vgl.  Schwarze  zu  §  76  Anm.  3,  vgl.  §  25  K.G.  fr.  G.
21)  Vgl.  dagegen  §  26  R.  G.  fr.  G.