8  14.  Das  Beschwerdeverfahren.  87

welchem  Orte  und  an  welchem  Tage  die  Bekanntmachung  zur  Ausführung

  gebracht  ist.  Einem  Anwesenden  kann  die  Verfügung  zu
Protokoll  bekannt  gemacht  werden,  doch  ist  ihm  auf  Verlangen  Abschrift

  der  Verfügung  auf  seine  Kosten  zu  ertheilen.  Der  Landesjustizverwaltung
  sind  nähere  Bestimmungen  zu  treffen  vorbehalten.

Die  Mitwirkung  eines  Gerichtsvollziehers  findet  bei  Zustellungen  von
Amtswegen  nicht  statt;  nach  §  208  C.P.O.  hat  der  Gerichtsschreiber

für  deren  Bewirkung  zu  sorgen  (vgl.  für  Preußen  V.  v.  10.  Dezember

  1899  J.M.Bl.  S.  729).

c)  Richtet  sich  die  Beschwerde  gegen  die  Festsetzung  des  &amp;.  Beschwerde

Werthes  des  Gegenstandes  oder  gegen  den  Ansatz  von  Gebühren  in  Kosten-’l

  4%  Mofe  Gorichts,  sachen.
und  Auslagen,  so  kommen  die  Bestimmungen  des  Preuß.  Gerichts  Kosten  der

kostengesetzes  vom  5,  Tri-  in  Betracht.  Nach  diesen  entscheiden  Beschwerde.
sich  auch  die  Kosten  der  Beschwerdeinstanz.  Es  wird  auf  den  in
Theil  II  Abth.  3  abgedruckten  Text  verwiesen.2)
Inwiefern  andere  Mittheilungen  zu  erfolgen  haben,  entscheidet  sich
nach  §  55  R.G.B.O.

B.  Die  weitere  Beschwerde.

Die  weitere  Beschwerde  schließt  sich  den  in  Preußen  und  Bayern
geltenden  Bestimmungen  an.?)  Sie  entspricht  dem  Rechtsmittel  der
Revision.  ·

1.ZuständigistdasimJnstanzenzugdemLandgerichtvor-1.Befchwetdegesetzte
  Oberlandesgericht,  und  zwar  erfolgt  die  Entscheidung  gericht.
durch  einen  Civilsenat  desselben  (§  79  Abs.  1  und  §  81  Abs.  1
NR.G.B.  O.).  24)  Wie  bereits  in  Preußen  wird  im  Irnteresse  einer
gleichmäßigen  Rechtsanwendung  ein  Vorbehalt  für  diejenigen  Bundesstaaten,
  in  welchen  mehrere  Oberlandesgerichte  bestehen,  gemacht.  Die
Gesetzgebung  eines  solchen  Bundesstaates  kann  die  Entscheidung  über
das  Rechtsmittel  der  weiteren  Beschwerde  nach  §  102  R.G.B.O.  einem
der  mehreren  Oberlandesgerichte  oder  an  Stelle  eines  solchen  Oberlandesgerichts
  dem  obersten  Landgericht  zuweisen.  25)

a)  Preußen  hat  diesen  Vorbehalt  entsprechend  in  den  Art.  7,  8  a)  Zuständigdes
  Pr.  G.  fr.  G.,  im  Anschluß  an  §  51  Pr.  A.G.  G.V.G.  bestimmt,  keit  desKammergerichts;


22)  Vgl.  §§  23—27,  §  106  Abs.  3;  Entsch,  des  Kammerg.  XVI  S.  163  beschränkte

Nr.  45.  Zuständigkeit!

½6)  Vgl.  Pr.  A.G.  z.  G.V.G.  §§  52—57  u.  Bayr.  AG.  z.  G.  V.  G.  vom  des  Ober-23.

  Februar  1879  Art.  62—67,  42  Abs.  3.  landesge-24)
  Vgl.  Art.  6  Abs.  3  Pr.  G.  fr.  G.  richts.

25)  Vgl.  8  51  A.  G.  z.  Pr.  G.  V.  G.