88  Das  Beschwerdeverfahren.  (6  14.

daß  in  der  Regel  für  den  ganzen  Umfang  der  Monarchie  das  Kammergericht
  über  die  weitere  Beschwerde  zu  entscheiden  hat.  Da  die
R.G.B.O.  nicht  vorschreibt,  daß  die  weitere  Beschwerde  die  verletzte
Rechtsnorm  bezeichnen  muß,  so  kann  die  Ueberweisung  der  Entscheidung
an  dasjenige  Oberlandesgericht,  ist  dessen  Bezirk  das  Gericht  der
unteren  Instanz  gehört,  nicht  mehr  davon  abhängig  gemacht  werden,
daß  die  Beschwerde  auf  die  Verletzung  eines  im  Bezirk  des  Kammergerichts
  nicht  geltenden  Gesetzes  gestützt  wird.  Statt  dessen  kommt  es
lediglich  darauf  an,  ob  die  Entscheidung  nach  der  Auffassung  des.
Kammergerichts  von  der  Auslegung  eines  in  seinem  Bezirke  nicht
geltenden  Gesetzes  abhängt;  im  Bejahungsfalle  kann  es  die  weitere
Beschwerde  demjenigen  Oberlandesgericht  zur  Entscheidung  überweisen,
zu  dessen  Bezirk  das  Landgericht  gehört,  welches  die  angefochtene  Entscheidung
  erlassen  hat.25  ·

Von  der  Ueberweisung  ist  dem  Beschwerdeführer  Kenntniß  zu
geben.

Eine  Verpflichtung  zur  Ueberweisung  hat  das  Kammergericht
nicht.  Der  Zweck  der  Bestimmung  ist,  das  Kammergericht  nicht  un—
nöthigerweise  mit  der  Auslegung  von  Rechtsnormen  zu  belasten,  welche
das  örtlich  zuständige  Oberlandesgericht  besser  zu  beurtheilen  vermag.
Das  Letztere  ist  an  die  rechtliche  Begründung  des  Ueberweisungsbeschlusses
  nicht  gebunden  und  kann  daher  von  dieser  abweichen.  In
wie  weit  es  verpflichtet  ist,  die  Beschwerde  an  das  Reichsgericht  abzugeben,
  ergeben  die  nachstehenden  Darlegungen.

b)  Zuständigs  b)  Im  Interesse  einer  einheitlichen  Rechtsprechung  ist  man  aber

keit  des
Reichsgerichts.
  Sicherung
  der
Rechtseinheit.

noch  einen  Schritt  weiter  gegangen  und  hat  nach  dem  Vorbilde  des
§  37  G.V.  G.  bestimmt,  daß,  wenn  ein  Oberlandesgericht  oder
das  nach  §  102  R.  G.  B.O.  zustän  dige  oberste  Landesgericht  bei
der  Auslegung  einer  das  Grundbuchrecht  betreffenden  reichsgesetzlichen
  Vorschrift  von  der  auf  weitere  Beschwerde  ergangenen
  Entscheidung  eines  anderen  Oberlandesgerichts
und,  falls  über  die  Rechtsfrage  bereits  eine  Entscheidung
des  Reichsgerichts  ergangen  ist,  von  dieser  abweichen  will,
es  die  weitere  Beschwerde  unter  Begründung  seiner  Rechtsauffassung
  dem  Reichsgericht  vorzulegen  und  dem  Beschwerdeführer
  davon  Mittheilung  zu  machen  hat,  welcher
dadurch  Gelegenheit  gewinnt,  event.  die  Beschwerde  zurückzunehmen

20)  Vgl.  Begründung  des  Entw.  Pr.  G.  fr.  G.  S.  41/12.