14.1  Das  Beschwerdeverfahren.  89

und  dadurch  Kosten  zu  sparen..  Die  Mittheilung  wird  in  der  Zustellung
  des  Beschlusses  nebst  Begründung  bestehen,  da  ja  der
Beschwerdeführer  aus  den  Gründen  erkennen  soll,  ob  die  Aufrechterhaltung
  der  Beschwerde  noch  zweckmäßig  ist.  Inwieweit  außer  dem
Beschwerdeführer  von  Amtswegen  der  Beschluß  bekannt  zu  geben  ist,
bestimmt  das  Gesetz  nicht.  Im  Kommissionsbericht  S.  32  ist  von
Zustellung  an  die  Parteien  die  Rede.  Es  wird  dem  Gericht  überlassen
  bleiben,  event.  auch  andere  Betheiligte  zu  benachrichtigen.  Die
Entscheidung  erfolgt  dann  durch  einen  Civilsenat  des  Reichsgerichts
(6  79  Abs.  2;  §  81  R.G.B.O.).

Ueber  die  Ausschließung  und  Ablehnung  der  Gerichtspersonen
finden  die  Vorschriften  der  C.P.  O.  Anwendung  (8  81  Abs.  2

Sind  die  Beschwerden  in  Grundbuchsachen  unter  verschiedene
Senate  des  Reichsgerichts  vertheilt  worden  —  was  hoffentlich  vermieden
  werden  wird  —  so  findet  §  137  G.  V.G.  entsprechende  Anwendung,
  so  daß  zur  Wahrung  der  Einheitlichkeit  der  Rechtsprechung
bei  etwaigen  Konflikten  eine  Plenarentscheidung  herbeigeführt  werden
muß  (8  81  Abs.  2  R.G.B.O.).  In  welcher  Weise  die  Bekanntschaft
mit  den  Entscheidungen  der  verschiedenen  Oberlandesgerichte  oder  obersten
Landesgerichte  der  einzelnen  Bundesstaaten  vermittelt  werden  soll,  darüber
  bestimmt  das  Gesetz  nichts.  Voraussichtlich  werden  dieselben
durch  die  Justizverwaltung  der  einzelnen  Staaten  gesammelt,  im  Reichsjustizamt
  zusammengestellt  und  den  Justizverwaltungen  der  einzelnen
Staaten  zur  Uebermittelung  an  die  Gerichte  zugesendet  werden.?)

Im  Einzelnen  ist  noch  Folgendes  hervorzuheben:

Die  Abgabe  der  weiteren  Beschwerde  an  das  Reichsgericht  hat

zur  Voraussetzung:

a)  Die  Meinungsverschiedenheit  muß  sich  auf  die  Auslegung
einer  das  Grundbuchrecht  betreffenden  Reichsnorm,  also
auch  Reichsgewohnheitsrecht  beziehen;  die  durch  Landesgesetz.
für  anwendbar  erklärten  reichsgesetzlichen  Vorschriften  sind.
Landesgesetze;

ß)  sie  muß  dem  Kammergericht  bezw.  Oberlandesgericht  gegenüber
  eine  Entscheidung  zum  Gegenstand  haben,  welche  dieses
Gericht  in  Folge  eingelegter  weiterer  Beschwerde  in  einer  das.

27)  Vgl.  Kommiss.  Bericht  S.  32.