2.  Form  und

90  Das  Beschwerdeverfahren.  ·  [§15.

Reichsgrundbuchrecht  betreffenden  Angelegenheit  getroffen  hat,
oder  aber

P  sie  muß  in  Beziehung  zu  irgend  einer  Entscheidung  des

Reichsgerichts  über  die  einschlägige  Rechtsfrage  stehen,
ohne  Unterschied,  ob  diese  —  Urtheil  oder  Beschluß  —  auf
weitere  Beschwerde  ergangen  ist  oder  nicht,  nur  darf  es  sich
nicht  um  Ausführungen  handeln,  die  bei  der  Entscheidung
einer  anderen  Rechtsfrage  gelegentlich  geäußert  sind.8)

Hat  das  Kammergericht  die  weitere  Beschwerde  an  das  zuständige
Oberlandesgericht  überwiesen,  und  weicht  dieses  von  der  Begründung
des  Ueberweisungsbeschlusses  ab,  so  kommt  nicht  §  79  Abs.  2  R.G.B.O.
über  die  Abgabe  der  Beschwerde  an  das  Reichsgericht  zur  Anwendung,
da  der  Ueberweisungsbeschluß  nicht  als  eine  Entscheidung  anzusehen  ist,
welche  auf  weitere  Beschwerde  ergangen  ist.  Findet  das  Oberlandesgericht
  die  oben  unter  —7  dargelegten  Voraussetzungen  vor,  so  hat  es
trotz  des  Ueberweisungsbeschlusses  die  Sache  an  das  Reichsgericht  abzugeben.25)
  ·

Das  Oberlandesgericht  bezw.  oberste  Landgericht  oder  Kammergericht
  hat  seine  abweichende  Rechtsansicht  zu  begründen  und  wird
naturgemäß  auf  diejenige  Entscheidung,  der  es  sich  nicht  anschließen
kann,  näher  einzugehen  haben.

2.  Soweit  nicht  besondere  Bestimmungen  getroffen  sind,  finden

Fristder  Ein-die  Vorschriften  über  die  einfache  Beschwerde  auch  für  die  weitere

legung  der
weiteren  Beschwerde.


Beschwerde  entsprechende  Anwendung.  Insbesondere  ist  auch  die  letztere
an  eine  Frist  nicht  gebunden.  30)

Die  weitere  Beschwerde  kann  —  abweichend  vom  bisherigen,  insbesondere
  dem  Preußischen  Recht  —  bei  dem  Grundbuchamt  sowohl
wie  bei  dem  Landgericht  oder  bei  dem  Oberlandesgericht
(bezw.  Kammergericht  oder  dem  obersten  Landgericht)  eingelegt  werden,
und  zwar  auch  zu  Protokoll  des  Grundbuchamts  oder  des  Gerichtsschreibers
  des  betreffenden  Obergerichts.3)  Wenn  aber  die  Einlegung
durch  Einreichung  einer  Beschwerdeschrift  erfolgt,  so  muß  dieselbe
im  Gegensatz  zur  einfachen  Beschwerde,  wie  auch  jetzt  z.  B.  in  Preußen,

28)  Vgl.  R.E.  Bd.  26  S.  433,  vgl.  auch  §  28  R.  G.  fr.  G.  und  die  Erläuterungen
  zu  diesem  §  bei  Schulge-  Görlitz  und  bei  Dorner.

79)  Vgl.  Begründung  des  Entw.  Pr.  G.  fr.  G.,  S.  12.

30)  Vgl.  §  80  Abs.  3  R.G.B.O.  und  oben  S.  81,  vgl.  noch  8  28  N.  G.  fr.

31)  Vgl.  §§  80,  73  Abs.  2  R.G.B.  O.