8  4.)  Das  Beschwerdeverfahren.  91

Bayern,  Hessen,  von  einem  Rechtsanwalt  unterzeichnet  sein,  der
aber  nicht  etwa  gerade  bei  dem  für  die  weitere  Beschwerde  zuständigen
Gericht  zugelassen  zu  sein  braucht.

Die  Beglaubigung  der  Unterschrift  des  Beschwerdeführers  ersetzt
die  Unterzeichnung  durch  einen  Rechtsanwalt  nicht;  dieser  aber  braucht
die  Beschwerde  nicht  selbst  verfaßt  zu  haben.ꝰ?)

Diese  Beschränkung  greift  nicht  Platz,  wenn  die  weitere
Beschwerde  von  einer  Behörde  oder  von  dem  Notar  eingelegt
wird,  der  zur  Stellung  des  Eintragungsantrages  befugt  war  (5  80
Abs.  1  R.G.B.O.).3)

3.  Hier  gilt  das  S.  81  f.  Gesagte.  Dem  Grundbuchamt  selbst  3.  Legitimasteht
  ein  Recht  auf  weitere  Beschwerde  gegen  den  seine  Verfügung  ab=  tion  des  Beändernden

  Beschluß  des  Landgerichts  nicht  zu.“")  s#werde

4.  Maateriell  ist  nicht  gefordert,  daß  ein  neuer  selbständiger  Be-4.  Begrünschwerdegrund
  vorhanden  sein  muß,)  vielmehr  ist  das  Rechtsmittel  dung  der
der  weiteren  Beschwerde,  dem  Zwecke  der  einheitlichen  Rechtsanwendung  weiteren  Beentsprechend,
  lediglich  davon  abhängig  gemacht,  daß  die  angefochtene  schwerde.
Entscheidung  auf  einer  Verletzung  des  Gesetzes  beruht,  also
eine  Rechtsnorm  verletzt  ist,  ohne  Unterschied,  ob  dieselbe  materieller
oder  formeller  Natur  ist  und  gleichviel,  ob  die  Rechtsnorm  direkt  durch
Nichtanwendung  oder  nicht  richtige  Anwendung  verletzt  ist,  ob  es  sich
um  eine  allgemeine  Rechtsnorm  oder  nur  eine  partikuläre,  um  eine
„Muß"=  oder  „Soll“-Vorschrift  handelt,  oder  die  Auslegung  eine
unrichtige  ist.s)  Das  Rechtsmittel  entspricht  dem  der  Revision  und
die  Vorschriften  der  §8  550,  551,  561,  563  C.  P.O.  n.  F.
finden  entsprechende  Anwendung.

Zur  Begründung  der  weiteren  Beschwerde  gehört  die  Bezeichnung
  der  verletzten  Rechtsnorm  nicht,  es  genügt  die
bloße  Behauptung  der  Gesetzesverletzung;  denn  abvweichend
vom  §  53  Abs.  3  Pr.  A.G.  z.  G.  VG.  macht  §  78  R.G.B.O.  nur

32)  Vgl.  Entsch.  des  Kammerg.  II  S.  7.

33)  Vgl.  §  15  N.G.B.O.  und  oben  S.  82;  vgl.  noch  Entsch,  des  Kammerg.
II  S.  8;  XVI  S.  3.

4)  Vgl.  Entsch.  des  Kammerg.  IV  S.  8,  V  S.  5,  7.

as)  Vgl.  §  568  Abs.  2  C.  P.O.

36)  Vgl.  Mot.  S.  419,  Art.  2  E.G.  z.  B.  G.  B.,  §  82  Abs.  2  R.G.B.O.;
Entsch.  des  Kammerg.  VIII  S.  8,  VI  S.  81,  III  S.  89,  Jastrow  in  der
Ztschr.  f.  d.  Civ.  Pr.  Bd.  25  S.  527  ff.,  Schultze-Görlitz  Anm.  2  zu  §  27
N.G.  fr.  G.  Anderer  Ansicht  Dorner  S.  157.