92  Das  Beschwerdeverfahren.  (8  14.

zur  Bedingung  der  weiteren  Beschwerde,  daß  die  Entscheidung  auf  einer
Verletzung  des  Gesetzes  beruhe.  Durch  diese  Bestimmung  ist  §  53
d.  Pr.  A.G.  weggefallen.")  Das  Beschwerdegericht  hat  das  gesammte
Aktenmaterial  zu  berücksichtigen.  Wird  daher  behauptet,  daß  eine
Verletzung  in  Bezug  auf  das  Verfahren  vorliege,  oder  daß  gesetzwidrig
Thatsachen  festgestellt,  übergangen  oder  als  vorgebracht  angenommen
sind,  so  ist  nicht  nothwendig,  daß  diese  Thatsachen  im  Einzelnen  bezeichnet
  werden  müssen.  Der  §  554  Nr.  2,  3  C.  P.  O.  auf  welchen  §  561
C.  P.O.  verweist,  ist  auf  die  weitere  Beschwerde  in  Grundbuchsachen
nicht  anwendbar,  weil  es  nur  darauf  ankommt,  ob  die  angefochtene
Entscheidung  auf  einer  Verletzung  des  Gesetzes  beruht,  §  561  C.  P.O.
aber  nur  entsprechend  Anwendung  findet.  35)

Eine  Gesetzesverletzung  auf  Grund  gesetzlicher  Präsumption  ist
unter  entsprechender  Anwendung  des  8  551  C.P.O.  anzunehmen:

1.  wenn  das  erkennende  Gericht,  d.  h.  das  Beschwerdegericht,  nicht
vorschriftsmäßig  besetzt  war:

2.  wenn  bei  der  Entscheidung  ein  Richter  mitgewirkt  hat,  welcher
von  der  Ausübung  des  Richteramts  kraft  Gesetzes  ausgeschlossen
war,  sofern  nicht  dieses  Hinderniß  mittels  eines  Ablehnungsgesuchs
  ohne  Erfolg  geltend  gemacht  ist  (§§  6,  7  R.G.  fr.  G.
Art.  1  Pr.  G.  fr.  G.,  vgl.  oben  S.  72f.);  eine  geschehene  Eintragung
  kann  aus  diesem  Grunde  aber  nicht  angefochten
werden  (8  10  R.G.B.O.);

3.  wenn  das  Gericht  seine  sachliche  Zuständigkeit  oder  Unzuständigkeit
  mit  Unrecht  angenommen  hat;  der  Mangel  der  örtlichen
Zuständigkeit  kann  nicht  gerügt  werden;  75)

4.  wenn  eine  Partei  in  dem  Verfahren  nicht  nach  Vorschrift  der
Gesetze  vertreten  war,  sofern  sie  nicht  die  Prozeßführung  ausdrücklich
  oder  stillschweigend  genehmigt  hat;  ·

5.  wenn  die  Entscheidung  nicht  mit  Gründen  versehen  ist.

37)  Vgl.  Begründung  des  Entw.  Pr.  G.  fr.  G.  S.  14/12,  Art.  130  unter
1  Pr.  G.  fr.  G.  —

38)  Vgl.  Dorner  S.  164,  Schultze-Görlitz  Anm.  4  zu  827  R.G.  fr.  G.
S.  73.  Anderer  Meinung  Rausnitz  Vortrag  S.  22,  Ring  Arch.  f.  bürgerl.
R.  Bd.  43  S.  182.

30)  Vgl.  §  7  R.G.  fr.  G.,  Art.  1  Pr.  G.  fr.  G.  oben  S.  69f.,  Schneider
zu  §  27  R.  G.  fr.  G.  Anm.  6;  anderer  Meinung  Dorner  S.  160,  Schultze--Görlitz
  S.  72.