§  14.]  Das  Beschwerdeverfahren.  93

Die  bloßen  unrichtigen  thatsächlichen  Würdigungen  in  dem  angefochtenen
  Beschlusse  reichen  ebenfalls  nicht  zur  Begründung  der
weiteren  Beschwerde  aus,  vielmehr  sind  für  die  Entscheidung  die  in
dem  angefochtenen  Beschlusse  festgestellten  Thatsachen  maßgebend,
es  sei  denn,  daß  diese  thatsächliche  Würdigung  die  Verletzung  einer
Interpretationsregel  in  sich  schließt."0)  Statuten,  Reglements
von  Gesellschaften  fallen  nur  dann  unter  den  Begriff  der  Rechtsnorm,
  wenn  sie  die  Bedeutung  eines  Gesetzes  haben,  wie  z.  B.  das
Feuersocietätsreglement  für  Berlin  (R.E.  Bd.  13  S.  215,  vgl.  Bd.  31
S.  236).  Auch  findet  die  Vorschrift  des  §  74  R.G.B.O.  keine  Anwendung,
  sodaß  die  weitere  Beschwerde  auf  neue  Thatsachen
und  Beweise  nicht  gestützt  werden  kann,  es  müßte  denn  sein,
daß  dieselben  nur  den  Nachweis  einer  Rechtsverletzung  erbringen  sollen.

Festzuhalten  ist  auch  an  dem  für  das  Preußische  Recht  in  konstanter
Judikatur  aufgestellten  Grundsatze,  daß  das  Rechtsmittel  der  weiteren
Beschwerde  nur  zur  Verfolgung  bestimmter,  in  den  Vorinstanzen  zurückgewiesener
  Anträge  gegeben  ist,  nicht  aber,  um  eine  generelle
Anweisung  des  Oberlandesgerichts  zu  erzielen.  Wird  ein  Antrag
daher  aus  Zweckmäßigkeitsrücksichten  und  nicht  wegen  gesetzlicher  Unzulässigkeit
  zurückgewiesen,  so  ist  nur  Remedur  durch  die  Aufsichtsbehörde
Möglich.“#)

5.  In  Bezug  auf  die  Wirkung  gilt  das  für  die  einfache  Beschwerded.  Wirkungder
S.  83  f.  Ausgeführte,  insbesondere  die  Anwendung  der  §§  71  Einlegungder
Abs.  2,  76  und  77  R.GB.O.  Mit  Rücksicht  auf  den  Zweck  dieses  r“3
Rechtsmittels  aber,  eine  gleichmäßige  Rechtsprechung  in  Grundbuch-  ·
sachen  zu  sichern,  ist  im  Gegensatz  zur  einfachen  Beschwerde  weder  dem
Grundbuchamt  noch  dem  Landgericht  gestattet,  seine  Ent—
scheidung  nachträglich  zu  ändern  und  dadurch  der  weiteren
Beschwerde  abzuhelfen  (§  80  Abs.  2  R.G.B.O..

Was  die  Entscheidung  selbst  betrifft,  so  wird  beim  mangelnden
Erfolge  des  Rechtsmittels  die  weitere  Beschwerde  entweder

als  unzulässig  zu  verwerfen  sein,  wenn  sie  an  sich  nicht
in  der  gesetzlichen  Form  eingelegt  ist,

oder
zurückzuweisen  sein,  wenn  sie  sachlich  unbegründet  ist,  d.  h.
keine  Rechtsverletzung  für  vorliegend  erachtet  wird.  Aber

10)  Vgl.  Entsch.  des  Kammerg.  VII  S.  130,  I  S.  6,  R.E.  III  S.  427.
41)  Vgl.  Entsch.  des  Kammerg.  IX  S.  3.