94  Die  Haftpflicht  des  Staates  ꝛc.  für  Grundbuchbeamte.  (§  15.

selbst,  wenn  die  Entscheidungsgründe  eine  solche  ergeben,
  die  Entscheidung  jedoch  aus  anderen  Gründen
zutreffend  ist,  so  muß  unter  entsprechender  Anwendung  des
§  563  C.  P.O.  i.  V.  mit  §  78  R.G.B.O.  die  Zurückweisung
erfolgen.  «

Der  Erfolg  des  Rechtsmittels  findet  seinen  Ausdruck  in  der
Abänderung  oder  Aufhebung  der  Entscheidung  und
Zurückverweisung  in  die  Vorinstanz.

Die  Abänderung  erfolgt  durch  eine  Entscheidung  in  der  Sache
selbst,  welche  jedoch  nur  wegen  Rechtsverletzung  auf  Grund  des  vor—
instanzlichen  Thatbestandes  begründet  werden  kann.

Die  Aufhebung  und  Zurückverweisung  hat  zur  Voraus—
setzung,  daß  eine  Gesetzesverletzung  auf  Grund  gesetzlicher  Präsumption
(oben  S.  92)  festgestellt  wird  oder  die  Vorinstanz  mit  Unrecht  die
einfache  Beschwerde  formell  für  unzulässig  erachtet  oder  einen  Antrag
rechtswidrigerweise  unberücksichtigt  ließ.  Jene  Entscheidung  begründet
sich  ferner,  wenn  die  Vorinstanz  in  Folge  einer  Gesetzesverletzung
Thatsachen  als  wesentliche  feststellte  bezw.  für  vorgebracht  annahm
oder  solche  überging,  die  Klarstellung  des  Sachverhältnisses  aber
noch  die  Ermittelung  wesentlicher  Thatsachen  erfordert.  Derartige
Bestimmungen  finden  sich  zwar  in  der  R.G.B.O  nicht,  aber  die  weitere
Beschwerde  ist  ein  der  Revision  ähnliches  Rechtsmittel  und  die  aus
der  Natur  desselben  sich  ergebenden  Grundsätze  sind,  soweit  das  Gesetz

schweigt  und  Lücken  enthält,  analog  anzuwenden;  die  R.G.B.O.  enthält

1.  Die  reichsrechtliche

Grundlage.

nur  den  Hinweis  auf  §§  550,  551,  561,  563  C.P.O.4

8  15.  Die  Haftpflicht  des  Staates  oder  eines  anderen  öffentlichrechtlichen
  Verbandes  für  Amtopflichtverletzungen  ihrer  Grundbuchbeamten.2)


1.  Aus  der  römischen  Syndikatsklage  hat  sich  der  in  die  Landesgesetze
  übergegangene  Grundsatz  der  Haftung  der  Beamten  für  Ver-12)

  Vgl.  noch  Schultze-Görlitz,  S.  74,  Anm.  zum  8  27  R.  G.  fr.  G.  und
dagegen  Rausnitz  im  39.  Jahresbericht  der  juristischen  Gesellschaft  zu  Berlin,
S.  75.  Ob  das  oberste  Gericht  selbst  die  erforderlichen  Ermittelungen  anstellen
und  Beweise  erheben  kann,  dürfte  gegen  die  Ansicht  dieser  Schriststeller  zu  verneinen
  sein,  weil  das  Revisionsgericht  nicht  die  Aufgabe  hat,  den  Thatbestand
festzustellen.

1)  Vgl.  Johow  Entw.  S.  142ff.  Entw.  1  G.B.O.  S.  30.  Denkschrift
S.  21,  Komm.  Ber.  S.  12  f.  Oberneck  in  Gruchot  Bd.  43  S.  466—480.