5.)  Die  Haftpflicht  des  Staates  2c.  für  Grundbuchbeamte.  95

letzung  ihrer  Amtspflichten  entwickelt,  und  dieser  Entwicklung  entsprechend
  hat  das  B.  G.  B.  in  §  839  bestimmt:

Verletzt  ein  Beamter  vorsätzlich  oder  fahrlässig  die  ihm
einem  Dritten  gegenüber  obliegende  Amtspflicht,  so  hat  er
dem  Dritten  den  daraus  entstehenden  Schaden  zu  ersetzen.
Fällt  dem  Beamten  nur  Fahrlässigkeit  zur  Last,  so  kann  er
nur  dann  in  Auspruch  genommen  werden,  wenn  der  Verletzte
  nicht  auf  andere  Weise  Ersatz  zu  erlangen  vermag.

Verletzt  ein  Beamter  bei  dem  Urtheil  in  einer  Rechtssache
  seine  Amtspflicht,  so  ist  er  für  den  daraus  entstehenden
Schaden  nur  dann  verantwortlich,  wenn  die  Pflichtverletzung
mit  einer  im  Wege  des  gerichtlichen  Strafverfahrens  zu
verhängenden  öffentlichen  Strafe  bedroht  ist.  Auf  eine
pflichtwidrige  Verweigerung  oder  Verzögerung  der  Ausübung
  des  Amtes  findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung.

Die  Ersatzpflicht  tritt  nicht  ein,  wenn  der  Verletzte
vorfätzlich  oder  fahrlässig  unterlassen  hat,  den  Schaden  durch
Gebrauch  eines  Rechtsmittels  abzuwenden.

Dagegen  ist  die  Haftung  des  Staates,  bezw.  der  Gemeinde  oder
anderer  Kommunalverbände  für  den  von  ihren  Beamten  in  Ausübung
der  ihnen  anvertrauten  öffentlichen  Gewalt  zugefügten  Schaden  nach
Art.  77  E.G.  z.  B.  G.  B.  der  Reichskompetenz  nicht  unterstellt,  bestimmt
sich  vielmehr  nach  landesgesetzlichen  Vorschriften.

Eine  Ausnahme  wird  jedoch  in  Anlehnung  an  Grundsätze,
welche  in  den  meisten  Rechtsgebieten  Deutschlands  anerkannt  sind,  in
Betreff  der  Haftung  des  Staates  für  Versehen  der  Grundbuchbeamten
  gemacht,  weil  gegenüber  dem  öffentlichen  Glauben  des
Grundbuchs  die  Gefahr  einer  durch  pflichtwidriges  Verhalten  der
Grundbuchbeamten  verursachten  Beschädigung  der  Betheiligten  eine
besonders  hohe  und  folgenschwere  ist.  Deshalb  wird  einheitlich  für
das  Deutsche  Reich  durch  8  12  R.G.B.O.  die  Norm  gegeben:

Verletzt  ein  Grundbuchbeamter  vorsätzlich  oder  fahrlässig
  die  ihm  obliegende  Amtspflicht,  so  trifft  den  Betheiligten
  gegenüber  die  im  §  839  B.  G.B.  bestimmte
Verantwortlichkeit  an  Stelle  des  Beamten  den  Staat  oder
die  Körperschaft,  in  deren  Diensten  der  Beamte  steht.  Das
Recht  des  Staates  oder  der  Körperschaft,  von  dem  Beamten
Ersatz  zu  verlangen,  bleibt  unberührt.