2.  Voraus-96

  Die  Haftpflicht  des  Staates  2c.  für  Grundbuchbeamte.  [8  15.

Aus  dieser  Bestimmung  in  Verbindung  mit  §  839  B.  G.B.  ist
hiernach  die  prinzipale  Haftung  des  Staates  bezw.  der  Körper—
schaft,  in  deren  Diensten  der  Grundbuchbeamte  steht,  insoweit  fest
geregelt,  als  dem  Beschädigten  gegenüber  der  Fiskus  haftbar  gemacht
wird,  während  der  Grundbuchbeamte  selbst  von  der  verletzten
Partei  aus  dem  Thatbestande  des  §  12  R.G.B.O.  niemals  in
Anspruch  genommen  werden  darf.  Darin  liegt  die  grundsätzliche
Abweichung  von  dem  geltenden  Rechte,  nach  welchem  überwiegend
die  Haftung  des  Staates  einen  subsidiären  Charakter  im  Verhältniß  zu
der  Haftung  des  Grundbuchbeamten  trägt.)

2.  Unerläßliche  Voraussetzung  der  fiskalischen  Haftpflicht  ist  das

setzungen  der  Vorhandensein  des  Thatbestandes  aus  §  839  B.  G.B.,  also  nur

fiskalischen
Haftpflicht.

a)  In  objektiver

  Beziehung.


insofern  und  insoweit  nach  dieser  Bestimmung  ein  Beamter  des  Grundbuchamts
  zum  Ersatz  des  Schadens  verpflichtet  sein  würde,  trifft  den
Fiskus  die  Verantwortlichkeit.

Im  Einzelnen  ergiebt  sich  hieraus  folgendes:

a)  In  objektiver  Beziehung  ist  Voraussetzung  jeder  Schadensersatzpflicht
  das  Vorliegen  einer  widerrechtlichen  Handlung.  Während
aber  die  Widerrechtlichkeit  nach  §  823  B.  G.  B.  das  Merkmal  hat,  daß
dadurch  das  Recht  eines  Anderen  verletzt  oder  gegen  ein  den  Schutz
eines  Anderen  bezweckendes  Gesetz  verstoßen  sein  muß,  geht  der  objektive
Deliktsthatbestand  des  8  839  B.  G.  B.  über  diese  Schranken  der
Verletzung  subjektiver  Rechte  oder  eines  Gesetzes  zum  Schutz  eines
Anderen  hinaus,  und  das  Kennzeichen  der  Widerrechtlichkeit  wird  nicht
von  der  Person  des  Geschädigten  aus  gewonnen,  sondern  aus  der
Person  des  Thäters,  aus  seiner  Verletzung  der  ihm  obliegenden
  Amtspflicht.))  Häufig  wird  zwar  dieselbe  eine  Verletzung
  des  Gesetzes  und  eines  subjektiven  Rechtes  in  sich  schließen,  aber
nicht  jede  Verletzung  der  Amtepflicht  ist  eine  Verletzung  des  Gesetzes

2)  Vgl.  Pr.  G.  B.  O.  §  29,  G.B.O.  für  Oldenburg  §  19,  Koburg-Gotha
8  16,  Braunschweig  §  3,  Waldeck  §  29,  Lippe  §  19,  Anhalt  §  41,  Bayern  H.  G.
vom  1.  Juni  1822,  Mecklenburg  vgl.  von  Meibom:  Das  Mecklenb.  H.N.  S.  64,
Hamburg  Ges.  über  Grundeigenthum  vom  4.  Dezember  1868  8  47,  Lübeck  nach
dem  Ges.  vom  16.  Juni  1879  §  8  u.  A.  Nach  dem  Ges.  vom  6.  November
1843  ist  die  Haftung  des  Fiskus  keine  prinzipale;  ebenso  in  Altenburg,  Reuß,
Weimar,  Meiningen,  Rudolstadt;  vgl.  Johow,  Entw.  G.  B.O.  S.  155.  Elsaß-Lothringen
  Ges.  betr.  die  Einrichtung  der  Grundbücher  vom  22.  Juni  1891  §  32.

3)  Vgl.  Linckelmann,  Die  Schadensersatzpflicht  aus  unerlaubten  Handlungen
  1898  S.  99.