8  15.)  Die  Haftpflicht  des  Staates  ꝛc.  für  Grundbuchbeamte.  97

oder  eines  subjektiven  Rechts,  vielmehr  wird  auch  die  Widerrechtlichkeit
  in  Bezug  auf  Instruktionen  und  Dienstvorschriften
der  vorgesetzten  Behörden  unter  diesen  Thatbestand  fallen.  Man  muß
aber  beachten,  daß  nicht  jede  Verletzung  der  Amtspflicht  die  Thatbestandsmerkmale
  des  §  839  B.  G.  B.  erfüllt.  Erfordert  wird,  daß
die  Amtspflicht  in  Bezug  auf  die  zum  Schutze  der  Interessentenkreise
  erlassenen  Vorschriften  verletzt  ist.  Beispielsweise  gehört
dahin  nicht  eine  Verletzung  der  Amtspflichten,  soweit  sie  das  allgemeine
Verhalten  des  Beamten  betrifft,  oder  im  Interesse  des  inneren
Dienstes  erlassen  ist,  ebensowenig  das  bei  Gelegenheit  einer  Amtshandlung
  verübte  Delikt,  z.  B.  die  Mißhandlung  eines  Betheiligten
gelegentlich  eines  Auflassungstermins,  da  in  jenem  Falle  nicht  die  dem
Beamten  einem  Dritten  gegenüber  obliegende  Amtspflicht  verletzt  ist,
der  Thäter  nicht  als  Beamter,  sondern  innerhalb  seiner  Privatsphäre
gehandelt  hat  und  daher  nur  aus  8  823  B.  G.B.  haftbar  ist.“)

Vorzugsweise  sind  in  Betracht  zu  ziehen  Amtspflichten,  welche  sich
auf  Führung  der  Grundbücher,  auf  deren  Anlegung,  Aufbewahrung,
  Erhaltung,  auf  Gestattung  der  Einsicht  des  Grundbuchs,
  Ertheilung  von  Auszügen,  Zeugnissen,  Hypotheken-,
Grundschuld=  oder  Rentenschuldbriefen  und  insbesondere  auf  die
Besorgung  von  Einschreibungen  aller  Art  beziehen  (s.  8  131
Pr.  G.B.O.).

Die  wichtigsten  Fälle,  in  welchen  die  von  dem  Grundbuchbeamten
verletzte  Amtspflicht  unzweifelhaft  einen  Eingriff  zugleich  in  das
subjektive  Recht  eines  andern  enthält  (8  823  Abs.  1  B.  G.B.),
sind  die  widerrechtlichen  Einschreibungen  gegen  den  Eigenthümer
oder  gegen  einen  dinglichen  Berechtigten  bezw.  gegen  die  Reihenfolge
der  Eintragungen.  Einen  Verstoß  gegen  ein  zum  Schutz  der  Interessen
des  Geschädigten  bestimmtes  Gesetz  wird  nicht  selten  zugleich  als  Verletzung
  eines  Rechtes  desselben  sich  darstellen,  insbesondere  wird  die
Grenzlinie  zweifelhaft  sein,  wenn  nach  materiellem  Recht  die  Voraussetzungen
  der  Eintragung  oder  Löschung  vorliegen  und  nach  den  Bestimmungen
  der  R.G.B.O.  den  Betheiligten  das  Antragsrecht  auf  die
Eintragung  oder  Löschung  zusteht.  Von  einem  obligatorischen  Verhältniß
  zwischen  Grundbuchbeamten  und  Betheiligten  kann  keine  Rede
sein,  wohl  aber  davon,  daß  die  Grundbuchordnung  ein  zum  Schutz  der
Grundbuchinteressenten  erlassenes  Gesetz  ist,  während  andererseits

1)  Vgl.  Johow,  Entw.  S.  157/158.
Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.

—