b)  In  subjek-98

  Die  Haftpflicht  des  Staates  2c.  für  Grundbuchbeamte.  [I  15.

dem  Berechtigten  ein  Recht  publizistischer  und  daher  absoluter  Natur
gegen  den  Grundbuchbeamten  als  den  Repräsentanten  des  Staates  auf
Einschreibung  oder  Löschung  zusteht,  und  eine  Zuwiderhandlung  des
Grundbuchbeamten  auch  dieses  Recht  des  Betheiligten  verletzt.  Aehnlich
verhält  es  sich  mit  den  Bestimmungen  über  die  Bildung  von  Hypotheken-,
Grundschuld=  und  Rentenschuldbriefen,  über  die  Einsicht  des  Grundbuches
  u.  s.  w.  Für  die  Haftung  des  Staates  aus  §  12  R.G.B.O.
werden  sich  jedoch  aus  den  Unterschieden  zwischen  Absatz  2  und  Absatz  1  des
§  823  B.  G.B.  besondere  Folgerungen  nicht  ergeben,  weil  das  Kriterium
nur  darin  zu  finden  ist,  ob  durch  die  Widerrechtlichkeit  des  Grundbuchbeamten
  eine  ihm  obliegende  Amtspflicht,  d.  h.  eine  zum  Schutze
der  Interessen  der  Betheiligten  gegebene  Vorschrift  betreffend
die  Pflichten  des  Grundbuchbeamten  verletzt  wird.

In  objektiver  Beziehung  ist  ferner  vorausgesetzt  ein  Vermögens—
schaden  und  zwar  auf  Seiten  des  Betheiligten,  also  desjenigen,
dessen  Recht  durch  die  Thätigkeit  des  Grundbuchbeamten  nach  Maßgabe
  der  Vorschriften  über  dessen  Amtspflichten  unmittelbar  betroffen
wird.

Der  Betheiligte  muß  durch  die  widerrechtliche  Handlung  oder
Unterlassung  geschädigt,  und  zwar  muß  der  Schaden  die  Wirkung  jener
Handlung  sein,  also  im  Kausalzusammenhange  mit  derselben
stehen.  Der  eingetragene  Eigenthümer  hat  sich  z.  B.  dem  zweiten
Hypothekengläubiger  gegenüber  zur  Löschung  der  ersten  Hypothek  im
Falle  der  Vereinigung  derselben  mit  dem  Eigenthum  verpflichtet;  eine
Vormerkung  ist  nicht  eingetragen  worden.  Er  stellt  nun,  ohne  den
Brief  miteinzureichen,  den  Antrag  auf  Löschung,  der  bei  dem  Grundbuchamt
  schuldhafterweise  unerledigt  bleibt.  Der  Eigenthümer  benutzt
diesen  Umstand  und  verfügt  zum  Schaden  des  zweiten  Hypothekars
über  die  Post.  Dieser  hat  keinen  Schadensersatzanspruch  gegen  den
Staat,  weil  er  nicht  unmittelbar  durch  die  Verletzung  der  Amtspflicht
der  Grundbuchbeamten  geschädigt  ist.

b)  In  subjektiver  Beziehung  kommt  die  Eigenschaft  des

tiver  Bezieh-Thäters  in  Betracht.  Er  muß  unter  den  Begriff  des  Beamten  und

ung.

zwar  insbesondere  unter  den  eines  Grundbuchbeamten  fallen.  Die
Feststellung  des  Begriffs  ist  für  die  prinzipale  Haftung  des  Staates
bezw.  anderer  Körperschaften  von  Wichtigkeit  in  allen  denjenigen  Fällen,
in  denen  die  Beschädigung  nicht  durch  einen  Grundbuchbeamten  als
solchen,  sondern  durch  einen  Beamten  verursacht  ist,  welcher  in  Angelegenheiten
  des  Grundbuchwesens  thätig  war,  z.  B.  durch  den  die