15.)  Die  Haftpflicht  des  Staates  2c.  für  Grundbuchbeamte.  99

Aufsicht  über  ein  Grundbuchamt  führenden  Beamten.  Mit  Rücksicht
darauf,  daß  §  1  Abs.  1  R.  G.  B.O.  besondere  Grundbuchämter  für  die
Führung  der  Grundbücher  einrichtet,  demgemäß  nur  die  Beamten  der
mit  der  Grundbuchführung  betrauten  Behörde  als  Grundbuchbeamte
anzusehen  sind,  der  §  12  der  R.G.B.O.  aber  nur  von  der  Verletzung
der  einem  Grundbuchbeamten  obliegenden  Amtspflicht  spricht,  entstehen
Zweifel,  ob  im  Sinne  dieser  Bestimmung  auch  die  Mitglieder
der  Beschwerdeinstanzen  die  Stellung  eines  Grundbuchbeamten
  haben?  Dem  legislativen  Zweck  der  Vorschrift  entspricht
die  Ausdehnung  auf  alle  diejenigen  Beamten,  welche  befugt  sind,
eine  Grundbuchoperation  entweder  selbst  vorzunehmen  oder  deren
Vornahme  anzuordnen.  Die  Frage  ist  in  bejahendem  Sinne  zu
entscheiden.5)  "

Unerheblich  ist  es  aber,  ob  die  widerrechtliche  Handlung  von
dem  Grundbuchbeamten  selbst  oder  von  einer  ihm  zur  Beschäftigung
überwiesenen  Person  oder  von  einem  ohne  höhere  Anordnung
eigenmächtig  gewählten  Stellvertreter  ausgegangen  ist,  da  er  für
deren  Widerrechtlichkeit  nach  Maßgabe  des  §  831  B.  G.  B.  heftet.
Wird  dem  Grundbuchbeamten  von  der  vorgesetzten  Behörde  ein  Vertreter
  bestellt  oder  neben  ihm  ein  Anderer  mit  den  Funktionen
eines  Grundbuchbeamten  obrigkeitlich  betraut,  so  ist  dieser  im  Sinne
des  Gesetzes  als  Grundbuchbeamter  anzusehen  (vgl.  oben  S.  75).

Ein  weiteres  subjektives  Moment  bildet  das  Verschuldungsprinzip,
  welches  in  Uebereinstimmung  mit  §  839  B.  G.B.  trotz  mehrfacher
  Bedenken  bei  Berathung  der  R.G.B.O.  im  §  12  derselben  angenommen
  worden  ist.6)  Die  widerrechtliche  Handlung  des  Grundbuchbeamten
  hat  nur  dann  die  Schadensersatzpflicht  des  Staates  zur
Folge,  wenn  der  Grundbuchbeamte  für  seine  Handlung  verantwortlich
gemacht  werden  kann,  wenn  ihn  also  ein  Verschulden  trifft,  sei  es
Vorsatz,  sei  es  Fahrlässigkeit.  Der  Begriff  der  Fahrlässigkeit
umfaßt  nach  B.  G.  B.  jedes  Versehen,  so  daß  das  Reichsrecht  mit
dem  bisherigen  Preuß.  Recht  übereinstimmt,  dagegen  von  dem  Bayer.
und  Sächsischen  Rechte,  welche  außer  für  Arglist  nur  die  Haftung  für
grobes  Verschulden  kannten,  abweicht.)

?)  Vgl.  Dernburg,  Das  bürgerliche  Recht  Bd.  III  §  35  Anm.  1,  Nöldecke
  bei  Gruchot  Bd.  42  S.  825.

6)  Vgl.  Kommiss.  Ber.  S.  12.

*)  Vgl.  Pr.  G.  B.O.  8  29,  Regelsberger  H.R.  8  23  Nr.  III;  Sächs.
B.  G.  B.  §  1506.

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