c)  Begründung
  der

Klage  gegen
den  Staat

bei  Fahr-100

  Die  Haftpflicht  des  Staates  ꝛc.  für  Grundbuchbeamte.  (§  15.

Die  Art  der  Verschuldung  berührt  jedoch  die  Haftung
des  Staates  in  sehr  erheblicher  Weise.  Hat  der  Grundbuchbeamte
  die  ihm  obliegende  Amtspflicht  vorsätzlich  verletzt,  so  ist  die
Haftung  des  Staates  bezw.  der  Körperschaft  für  diese  Pflichtverletzung
eine  prinzipale  und  ausschließliche,  während  nach  bisherigem
Preuß.  Rechte  der  Beamte  auch  in  diesem  Falle  nur  subsidiär  haftete.
Beruht  die  Verschuldung  auf  Fahrlässigkeit,  dann  ist  die  Haftung
nur  eine  subsidiäre,  d.  h.  nur  für  den  Fall  gegeben,  wenn
der  Verletzte  nicht  auf  andere  Weise  Ersatz  zu  erlangen  vermag.
Die  Haftung  des  Staates  bei  fahrlässigem  Verschulden  unterscheidet
  sich  in  Bezug  auf  die  Voraussetzungen  der  Schadensersatzpflicht
von  den  Normen  der  Preußischen  Grundbuchordnung  nicht  wesentlich,
nur  scheidet  im  Gegensatz  zu  Abs.  2  §  29  derselben  der  Grundbuchbeamte
  als  Prinzipalverpflichteter  des  Beschädigten  in  Zukunft  aus.

c)  Die  Bedingtheit  der  Vertretungsverbindlichkeit  des
Staates  oder  der  Körperschaft  wegen  einer  durch  Fahrlässigkeit  des
Grundbuchbeamten  herberbeigeführten  Beschädigung  übt  ihren  Einfluß  schon
auf  die  Begründung  der  Klage  aus.  Sie  muß  die  —  allerdings

lässigkeit  des  im  Laufe  des  Prozesses  nachzuholende  —  Behauptung  enthalten,  daß
Grundbuch=  anderweiter  Ersatz  nicht  zu  erlangen  gewesen,  insbesondere,  daß  eine

beamten.

ungerechtfertigte  Bereicherung  dritter  Personen  nicht  nachweisbar  sei.
Dies  erhellt  aus  der  Fassung  des  Satzes  2  Abs.  1  §  839  B.  G.B.,  vor
allem  daraus,  daß  in  dem  negativen  Bedingungssatz  das  Wort  „nicht“
weiter  nach  hinten  steht.5)

Diese  Subsidiarität  ist  aber  nicht  dahin  aufzufassen,  daß  der
Fiskus  die  Vorausklage  gegen  einen  Prinzipalschuldner  verlangen
  könnte,  vielmehr  muß  der  Nachweis  genügen,  daß  von  der  zum
Schadensersatz  verpflichteten  Privatperson  bezw.  von  dem  Bereicherten
Entschädigung  nicht  erzielt  werden  konnte.  Wieweit  dieser  Beweis  als
geführt  anzusehen  ist,  wird  in  jedem  einzelnen  Falle  mit  Rücksicht
  auf  die  Entgegnungen  des  Beklagten  über  vorhandene  Prinzipalverpflichtungen
  festzustellen  sein.  Möglicherweise  wird  allerdings  der
Kläger  gut  thun,  einen  etwa  vorhandenen  Primärverpflichteten  klageweise
  zu  belangen,  und  zwar  aus  Zweckmäßigkeitsgründen  unter  Streitverkündung
  an  den  Fiskus,  möglicherweise  kann  auch  der  Nachweis  der
fruchtlosen  Zwangsvollstreckung  des  Ersteren  genügen,  es  ist  jedoch  daran

8)  Vgl.  Küntzel  in  Gruchot  Bd.  40  S.  358;  R.E.  in  Jur.  W.  1896
S.  365  Nr.  62.