8  16.  Die  Haftpflicht  des  Staates  2c.  für  Grundbuchbeamte.  101

festzuhalten,  daß,  so  lange  der  Schadensersatzanspruch  auf  Grund
fahrlässiger  Verletzung  der  Amtspflicht  gegen  andere  Personen  geltend
gemacht  werden  kann,  die  Klage,  selbst  wenn  sie  auch  nur  auf  vorläufige
  Feststellung  der  Vertretungspflicht  des  Fiskus  gerichtet  ist,  abzuweisen
  sein  wird.  )

d)  Abgesehen  von  diesen  Vertheidigungsmitteln  werden  dem  bech)  Einwenklagten
  Fiskus  alle  diejenigen  Einwendungen  zur  Seite  stehen,  dungen  des
welche  dem  Grundbuchbeamten,  wenn  er  selbst  hätte  verklagt  Fistus.
werden  können,  zugestanden  haben  würden.  Denn  der  Staat
ist  nur  insoweit  verantwortlich,  als  es  der  Grundbuchbeamte  gewesen
sein  würde;  Grund  und  Umfang  der  Verantwortlichkeit  desselben
läßt  sich  aber  nur  unter  Berücksichtigung  seiner  Einwendungen  feststellen.10)


Ob  eine  Verschuldung  des  Grundbuchbeamten  obwaltet  oder  nicht,
hat  der  Richter  nach  freiem  Ermessen  zu  entscheiden.  Die  im  Preußischen
  Recht  herrschende  Auffassung,  daß  der  Grundbuchbeamte  bei  Entscheidungen,
  welche  lediglich  richterlicher  Natur  sind,  z.  B.  bei  Prüfung
der  Legitimation  in  Successionsfällen,  bei  irrthümlicher  Auslegung  des
Gesetzes,  falscher  Anwendung  des  Gesetzes  auf  den  betreffenden  Fall  rc.,
nur  von  der  Haftung  des  Spruchrichters  betroffen  wird,  wenigstens
nur  für  Vorsatz  und  grobes  Versehen  haftet,  11)  findet  im  Reichsrecht
keinen  Boden.

Dernburg)  freilich  führt  aus:

„Von  der  bloß  verwaltenden  ist  die  urtheilende  Thätigkeit
der  Grundbuchbeamten  zu  unterscheiden.  Denn  für  letztere  ist
nach  dem  B.  G.  B.  §  839  der  Beamte  nur  daun  verantwortlich,
wenn  die  Pflichtverletzung  mit  einer  im  Wege  des  gerichtlichen
  Strafverfahrens  zu  verhängenden  öffentlichen  Strafe
bedroht  ist."

Aber  Abs.  2  §  839  B.  G.  B.  erstreckt  sich  nur  auf  die  Verletzung
der  Amtspflicht  „bei  dem  Urtheil  in  einer  Rechtssache".  Nach
dem  Wortlaute  und  der  Entstehungsgeschichte  dieser  Bestimmung  dürfte

0)  Ob.Trib.  Präji.  Sammlung  I  S.  206  Nr.  504,  Turnau  II  S.  541,
abweichend  Dernburg,  Preuß.  Priv.  R.  Bd.  II  §  298  Anm.  23.

10)  Vgl.  das  Nähere  unten  S.  103  ff.

11)  Vgl.  Dernburg-Hinrichs  S.  133,  Dernburg  Preuß.  Pr.  R.  Bd.  J
§  203  S.  478,  Turnau  Bd.  1II  S.  543/544,  Bahlmann  S.  284  Anm.  6,
Willenbücher  S.  168  Anm.  1,  Oberneck  S.  219;  anderer  Ansicht  ist

Förster-Eccius  Bd.  II  §  154  Anm.  33.
1½)  Bd.  III  §  34  unter  3  S.  103.