102  Die  Haftpflicht  des  Staates  2c.  für  Grundbuchbeamte.  (§  15.

selbst  eine  analoge  Anwendung  derselben  auf  den  gedachten  Fall  zu
verneinen  sein,  zumal  Abs.  2  als  Ausnahmevorschrift  strikt  zu  interpretiren
  ist.13)  Es  ist  ja  nicht  zu  verkennen,  daß  damit  die  Verantwortlichkeit
  des  Grundbuchrichters  hinsichtlich  seiner  urtheilenden
Thätigkeit  in  Grundbuchsachen  eine  weit  umfassendere  ist  als  die  des
Spruchrichters,  obwohl  ein  sachlicher  Unterschied  sich  schwer  finden  läßt,
denn  hier  wie  dort  kommt  eine  Entscheidung  richterlicher  Natur  in
Frage.  Ein  Korrektiv  ist  dem  Grundbuchrichter  zwar  dadurch  gegeben,
daß  er  gegen  eine  Inanspruchnahme  seitens  des  Geschädigten  geschützt
ist;  ob  aber  dieser  Schutz  ein  ausreichender  Ersatz  für  die  mangelnde
Gleichstellung  mit  dem  Spruchrichter  ist,  darf  in  Hinsicht  auf  die
Regreßpflicht  des  Grundbuchrichters  dem  Fiskus  gegenüber  wohl  bezweifelt
  werden.  Immerhin  wird  in  jenem  Falle  bei  der  thatsächlichen
Feststellung,  ob  ein  Versehen  vorliegt,  der  Schwerpunkt  der  Entscheidung
  in  der  besonderen  Rücksicht  nicht  dessen,  was  objektiv
  richtig  ist,  sondern  in  der  Frage  liegen,  ob  die  irrthümliche
  Rechtsbeurtheilung  des  Grundbuchrichters  als  ein  ihm
zuzurechnendes  Verschulden  angesehen  werden  kann.  Nach
dem  Vorbild  der  bisherigen  Praxis  wird  man  in  Zukunft  auch  dahin
entscheiden  müssen,  daß  ein  Grundbuchbeamter,  welcher  der  von  den
obersten  Gerichtshöfen  vertretenen  Auffassung  folgt,  so  lange
die  entgegengesetzte  Ansicht  eine  überzeugende  Begründung  in  Doktrin
und  Praxis  nicht  gefunden  hat,  ohne  Verschulden  handelt.14)

e)  Ausschluß  e)  Ein  Verschulden  ist  ausgeschlossen  bei  rechtlich  unzueines
  Ver=  rechnungsfähigen  Personen.  Wer  im  Zustande  der  Bewußtlosigschuldens.
  keit  oder  in  einem  die  freie  Willensbestimmung  ausschließenden  Zustande

krankhafter  Störung  der  Geistesthätigkeit  einem  Anderen  Schaden  zufügt,
ist  nach  §  827  S.  1  B.  G.B.  für  den  Schaden  nicht  verantwortlich.
Dieser  Fall  wird  bei  einem  Beamten  zwar  zu  den  Seltenheiten  gehören,
  denkbar  und  thatsächlich  vorgekommen  ist  aber  der  Fall,  daß
ein  Beamter  im  Zustande  krankhafter  Geistesstörungen  Amtshandlungen
  zum  Schaden  der  dabei  interessirten  Personen  vorgenommen
hat.  Hier  versagt  §  12  R.G.B.O.  jeglichen  Schutz,  und  die  Frage
nach  der  Haftpflicht  der  Verbände  des  öffentlichen  Rechts  für  derartige
  Fälle  regelt  sich  in  Gemäßheit  des  Art.  77  E.G.  z.  B.  G.B.

13)  Jecklin  in  Gruchot  Bd.  40  S.  813,  Nöldecke  in  Bd.  42  S.  818ff.
1)  Vgl.  Ob.Tr.  Bd.  3  S.  253,  Str.  Bd.  76  S.  225,  Bolze  Bd.  7  Nr.  273,
Bd.  9  Nr.  189,  Jur.  Wochenschr.  1888  S.  36  Nr.  94,  R.E.  Bd.  42  S.  326ff.