8  15.]  Die  Haftpflicht  des  Staates  ꝛc.  für  Grundbuchbeamte.  103

lediglich  nach  den  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  die  Haftung
für  den  von  Beamten  in  Ausübung  der  diesen  anvertrauten  öffentlichen
  Gewalt  zugefügten  Schaden.  Wenn  aber  der  Grundbuchbeamte
  durch  geistige  Getränke  oder  ähnliche  Mittel  in
einen  vorübergehenden  Zustand  solcher  Art  sich  versetzt  hat,
dann  haftet  er  für  die  in  diesem  Zustande  verübte  Amtspflichtverletzung
  nach  §  827  B.  G.  B.  so,  wie  wenn  ihm  Fahrlässigkeit  zur
Last  fiele,  und  der  Staat  haftet  subsidiär  in  dem  oben  S.  96,  100
gedachten  Sinne;  die  Haftung  ist  nur  ausgeschlossen,  wenn  der  in
Anspruch  Genommene  beweist,  daß  der  Grundbuchbeamte  ohne
Verschulden  in  diesen  Zustand  gerathen  ist.

)  Die  Thatbestandsmerkmale  der  Deliktsobligationen  des  H  Personen,
Grundbuchbeamten  erfordern  hiernach  nicht  nur  den  ursächlichen  Zu=  welche  als
sammenhang  zwischen  der  rechtswidrigen  Handlung  und  dem  ein-  Csammtgetretenen
  Schaden  als  objektive  Voraussetzung  der  Ersatzpflicht,  schu  termit
sondern  auch  das  Verschulden  des  verantwortungsfähigen  Grundbuch=  haften.
beamten.  Die  allgemeinen  Regeln  des  B.  G.  B.  über  unerlaubte  Handlungen
  finden  auf  diesen  Thatbestand  ebenfalls  Anwendung,  insbesondere
auch  die  Bestimmung  des  §  830  B.  G.BV.,  daß  Anstifter,  Mitthäter
und  Personen,  welche  Beihülfe  geleistet  haben,  bezüglich  ihrer
Ersatzverbindlichkeit  gleich  behandelt  werden  und  demnach  nach  8  840
B.  G.  B.  soweit  diese  Personen  nicht  Grundbuchbeamte  sind,  als  Gesammtschuldner
  mit  dem  Staate  für  den  Schaden  haften.

8)  Der  Einfluß  eines  konkurrirenden  Verschuldens  desg)  Konkurri-Beschädigten
  auf  die  fiskalische  Haftung  aus  der  Amtspflicht=  rendes  Ververletzung
  des  Grundbuchbeamten  regelt  sich  nach  §  254  B.  G.B  schulden  des
Eine  schuldhafte  Handlung  des  Beschädigten  kann  in  einem  solchen  Beichädg
Kausalzusammenhange  zum  Schaden  stehen,  daß  ohne  dieselbe  der
schädigende  Erfolg  nicht  oder  wenigstens  nicht  in  dem  thatsächlich
vorhandenen  Umfange  eingetreten  wäre.  Es  ist  hervorzuheben,  daß
die  Berücksichtigung  des  eigenen  Verschuldens  des  Verletzten  in
seiner  Person  die  zur  Kenntniß  der  Verantwortlichkeit  erforderliche
  Einsicht  voraussetzt  und,  beim  Fehlen  dieser  Einsicht,
mithin  bei  geschäftsunfähigen  Personen,  die  Berücksichtigung  der  mitschädigenden
  Handlung  des  Verletzten  nicht  stattfinden  darf.10)  Das

15)  Vgl.  Liuckelmann  a.  a.  O.  S.  59;  Cohn  in  Gruchot  Bd.  43
S.  116;  vgl.  ferner  v.  Liszt:  Die  Deliktsoblig.  nach  dem  System  des  B.  G.  B.
S.  82  gegen  Endemann  Einf.  in  das  B.  G.B.  S.  595.