104  Die  Haftpflicht  des  Staates  2c.  für  Grundbuchbeamte.  [8  15.

Verschulden  des  Verletzten  muß  ebenfalls  auf  Vorsatz  oder  Fahrlässigkeit
  beruhen  und  seine  schuldhafte  Handlung  kann,  wie  bei  dem
Schädiger,  auch  in  einer  pflichtwidrigen  Unterlassung  liegen,  z.  B.
darin,  daß  er  schuldhafter  Weise  das  Grundbuchamt  auf  die  geschehene
Verletzung  nicht  aufmerksam  gemacht  hat  zu  einer  Zeit,  wo  das  Grundbuchamt
  selbst  noch  Abhülfe  schaffen  konnte.160)  Bestimmte  Regeln,
namentlich  solche,  wie  für  das  Preußische  Recht  auch  bei  der  Haftpflicht
  des  Grundbuchbeamten  vom  Reichsgericht  1:)  angenommen  sind,
daß  eine  Untersuchung  des  Grades  des  Versehens  überall  da  vorgenommen
  werden  muß,  wo  das  Maß  der  Haftung  von  dem  Grade
des  Versehens  abhängt,  stellt  das  B.  G.  B.  nicht  direkt  auf.  Dem
freien  richterlichen  Ermessen  wird  voller  Spielraum  gelassen,
indem  der  Richter  nach  den  Umständen  des  Falles  zu  prüfen  hat,  ob
und  in  welchem  Umfange  der  Staat  zum  Schadensersatz  verpflichtet
ist.  Es  giebt  demselben  aber  die  Direktive,  in  jedem  einzelnen
Falle  besonders  zu  würdigen,  ob  und  inwiefern  das  Verschulden  des
Grundbuchbeamten  oder  das  des  Beschädigten  überwogen  hat,  denn
die  Feststellung  des  Antheils  eines  Jeden  an  der  Verursachung  der
Verletzung  und  des  damit  verbundenen  Schadens  wird  in  der  Praxis
regelmäßig  darauf  zurückgeführt  werden,  insbesondere  wenn  Vorsatz  und
Fahrlässigkeit  sich  gegenüberstehen.s)  Der  §  254  B.  G.B.  giebt  diesen
Grundsätzen,  wie  folgt,  Ausdruck:

Hat  bei  der  Eutstehung  des  Schadens  ein  Verschulden
des  Beschädigten  mitgewirkt,  so  hängt  die  Verpflichtung
zum  Ersatze  sowie  der  Umfang  des  zu  leistenden  Ersatzes
von  den  Umständen,  insbesondere  davon  ab,  inwieweit  der
Schaden  vorwiegend  von  dem  einen  oder  dem  anderen
Theile  verursacht  worden  ist.

Dies  gilt  auch  dann,  wenn  sich  das  Verschulden  des
Beschädigten  darauf  beschränkt,  daß  er  unterlassen  hat,  den
Schuldner  auf  die  Gefahr  eines  ungewöhnlich  hohen  Schadens
aufmerksam  zu  machen,  die  der  Schuldner  weder  kannte
noch  kennen  mußte,  oder  daß  er  unterlassen  hat,  den
Schaden  abzuwenden  oder  zu  mindern.  Die  Vorschrift
des  §  278  findet  entsprechende  Anwendung.

10)  Vgl.  R.  E.  Bd.  22  S.  235  ff.,  vgl.  auch  §§  451,  452  1  20  A.L.N.
175  Vgl.  Gruchot  Bd.  33  S.  1082.
18)  Vgl.  8  735  Abs.  2  N.H.G.  B.  und  Linckelmann  a.  a.  O.,  S.  57,  58.