15.]  Die  Haftpflicht  des  Staates  2c.  für  Grundbuchbeamte.  105

Ausgeschlossen  ist  das  freie  Ermessen  des  Richters  in

dem  Falle,  daß  der  Verletzte  vorsätzlich  oder  fahrlässig  unterlassen
  hat,  den  Schaden  durch  Gebrauch  eines  Rechtsmittels
abzuwenden.  Fällt  auch  diese  Bestimmung  des  Abs.  3  des  §  839
B.  G.  B.  unter  das  Prinzip  einer  mitwirkenden  schuldhaften  Handlung
des  Beschädigten,  so  ist  doch  das  richterliche  Ermessen  über  die  Abschätzung
  des  Ueberwiegens  des  Antheils  an  der  Schädigung  auf  der
einen  oder  anderen  Seite  nach  §  254  B.  G.B.  hier  in  Fortfall  gebracht.
Die  Haftpflicht  des  Staates  bezw.  der  sonstigen  Verpflichteten  wird
bei  diesem  Thatbestand  ohne  Weiteres  ausgeschlossen,  auch
dann,  wenn  der  Beamte  vorsätzlich  gehandelt  hat.  Ist  dem  Verletzten
ein  Verschulden  nicht  nachzuweisen,  so  versagt  dieser  Schutz.

3.  Die  Ersatzpflicht  erstreckt  sich  auf  allen,  in  Folge  39.  Umfangder
schuldhafter  Verletzung  der  Amtspflicht  des  Grundbuch-  —
beamten  verursachten  Schaden,  auch  insoweit,  als  derselbe  nicht
vorauszusehen  war,  da  das  B.  G.  B.  nicht  zwischen  unmittelbarem,
mittelbarem  oder  zufälligem  Schaden  unterscheidet  und  die  Ersatzleistung
nach  §  252  B.  G.  B.  das  volle  Interesse  umfaßt.  Eine  Abstufung
des  Schadenumfangs  nach  Graden  des  Versehens  des  Haftpflichtigen
kennt  das  B.  G.B.  im  Gegensatz  zum  Preußischen  Recht  nicht.  Wirkt
jedoch  eine  schuldhafte  Handlung  des  Beschädigten  auf  seinen  erlittenen
Schaden  mit  ein,  so  ist,  wie  bereits  gezeigt,  dieser  Umstand  von  dem
Richter  bei  Abmessung  der  Größe  und  des  Umfangs  der  Haftverbindlichkeit
  nach  §  254  B.  G.B.  zu  berücksichtigen.  Die  Frage,  ob
der  Staat  beim  Vorliegen  einer  fahrlässigen  Verletzung  der  Amtspflicht
dem  Geschädigten  auch  die  Kosten,  welche  ihm  in  den  gegen  die  Prinzipalverpflichteten
  geführten  Prozessen  entstanden  und  diesen  auferlegt
sind,  zu  ersetzen  hat,  wenn  deren  Erstattung  nicht  erzielt  werden  konnte,
ist  nach  den  Grundsätzen  des  B.  G.  B.  zu  bejahen.

4.  Die  Verantwortlichkeit  des  Staates  oder  der  Körperschaft,  in  4.  Verjährung
deren  Diensten  der  Grundbuchbeamte  steht,  findet  ihre  zeitliche  Grenze  des  Ansoruchs.
durch  die  Bestimmung  des  §  852  B.  G.  B.  über  die  Verjährung  Schunon-=der
  Ansprüche  aus  einer  unerlaubten  Handlung.1%  Hiernach  sagleistung.
verjährt  im  Anschluß  an  die  bisherigen  Bestimmungen  großer  Rechtsgebiete,
  wie  Preußens,  der  Anspruch  auf  Ersatz  des  Schadens  in  drei
Jahren  von  dem  Zeitpunkt  an,  in  welchem  der  Verletzte  von  dem

10)  Vgl.  Goldmann-Lilienthal:  Das  B.  G.  B.,  system.  dargestellt  nach
der  Legalordnung  des  A.  L.  R.,  S.  210.