106  Die  Haftpflicht  des  Staates  ꝛc.  für  Grundbuchbeamte.  [8  16.

Schaden  und  der  Person  des  Ersatzpflichtigen  Kenntniß  erlangt  hat,
ohne  Rücksicht  auf  diese  Kenntniß  in  dreißig  Jahren  von  der  Be—
gehung  der  Handlung  an.  Wenn  nach  Abs.  2  des  §  852  B.  G.B.
der  aus  einer  unerlaubten  Handlung  Verhaftete  auch  nach  der  Vollendung
der  Verjährung  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  über  die  Herausgabe
einer  ungerechtfertigten  Bereicherung  verpflichtet  bleibt,  so  wird  der
Fiskus,  soweit  er  Kosten  für  Vornahme  von  amtlichen  Verrichtungen
des  Grundbuchbeamten  empfangen  hat,  ohne  daß  dieselben  ordnungsmäßig
  ausgeführt  sind,  als  ungerechtfertigt  bereichert  angesehen  werden
dürfen,  denn  es  handelt  sich  um  Gebühren  für  gemachte  bezw.  für
zu  machende  Leistungen  der  Beamten  des  Staates.20)

5.  Der  recht-  5.  Durch  die  schuldhafte  Verletzung  der  Amtspflicht  des  GrundlicheCharakter
  buchbeamten  wird  dem  dadurch  Verletzten  gegenüber  die  Deliktsder
  Oastung  obligation  des  §  839  B.  G.  B.  erzeugt.  Die  Existenz  dieses  Schuld-Vvethältnisses
  ist  Voraussetzung  der  im  8  12  R.  G.B.O.  festgestellten
unmittelbaren  und  ausschließlichen  Haftpflicht.  Mit  der  Entstehung
jenes  ist  diese  begründet,  indem  an  Stelle  des  Grundbuchbeamten  der
Fiskus  die  Verantwortlichkeit  übernimmt,  d.  h.  den  Ersatz  des  Schadens
an  den  Verletzten  auf  sich  nimmt.  Dieser  Eintritt  in  die  Schuld  des
Grundbuchbeamten  beruht  allerdings  auf  positiver  Vorschrift  des  Gesetzes,
  1)  auf  einer  obligato  ex  lege.  Mit  dieser  Bezeichnung  ist
aber  für  das  Rechtsverhältniß  des  Fiskus  zum  Beschädigten
in  Bezug  auf  die  dasselbe  beherrschenden  civilrechtlichen  Grundsätze

nichts  gewonnen.

In  denjenigen  Rechtsgebieten,  in  welchen  die  fiskalische  Ersatzverbindlichkeit
  subsidiärer  Natur  gewesen  ist,  unterlag  dieses  Schuldverhältniß
in  entsprechender  Weise  den  Normen  der  Bürgschaft;  der  Fiskus  hatte
die  Stellung  eines  Bürgen.22)  Die  Konstruktion  versagt  bei  der  unmittelbaren,
  insbesondere  bei  der  ausschließlichen  Haftung  desselben.

Zunächst  muß  beachtet  werden,  daß  die  Haftung  des  Grundbuchbeamten
  nicht  aufgehoben  wird,  sie  bleibt  auch  an  sich  dem  Verletzten
gegenüber  bestehen,  nur  hat  dieser  kein  klagbares  Recht  gegen
jenen.  Wenn  aber  der  Grundbuchbeamte  den  Geschädigten  freiwillig
  wegen  seines  Schädensersatzanspruchs  befriedigt,  sei  es  durch

20)  Vgl.  Dernburg,  Lehrb.  des  preuß.  Rechts  I  §  206  Anm.  8.

21)  Vgl.  Boehm,  das  materielle  und  formelle  Reichsgrundbuchrecht  S.  382
Nr.  II,  Siméon  S.  22.  ·

U)Turnau·Bd."11S.535ff.,OberneckS.220A.4.