8  15.  Die  Haftpflicht  des  Staates  2c.  für  Grundbuchbeamte.  107

Zahlung,  Vergleich  oder  Verrechnung  —  was  bei  geringfügigen  Ansprüchen
  leicht  geschehen  wird,  um  nicht  der  vorgesetzten  Behörde
Rechenschaft  zu  geben  —  dann  hat  er  nicht  etwa  eine  Nichtschuld  beglichen,
  er  kann  das  Gegebene  nicht  zurückfordern,  da  der  Empfänger
nicht  auf  Kosten  eines  Anderen  ohne  rechtlichen  Grund  Befriedigung
erlangt  hat,  der  Grundbuchbeamte  nur  einer  sittlichen  Pflicht  genügt,
wenn  er  den  durch  sein  Verschulden  Beschädigten  schadlos  hält  (§  814
B.  G.  B.)  und  sich  selbst  durch  die  Zahlung  an  den  Verletzten  von
dem  eventuellen  Schadensersatzanspruch  des  Fiskus  befreit.

Der  durch  §  839  B.  G.B.  umgrenzte  objektive  Bestand  der  Schuld
wird  also  durch  §  12  R.G.B.O.  nicht  berührt,  wohl  aber  die  passive
Seite  dieses  Obligationsverhältnisses,  indem  der  Grundbuchbeamte
  als  der  ursprüngliche  Schuldner  ausgelöst  wird  durch
den  Fiskus,  nicht  etwa  in  dem  Sinne,  daß  er  von  jeder  Schuld
absolut  befreit  wird  (denn  das  Recht  des  Staates  oder  der  Körperschaft,
  von  ihm  Ersatz  zu  verlangen,  wird  nach  S.  2  §  12  R.  G.  B.O.
aufrecht  erhalten),  wohl  aber  in  der  Wirkung  auf  den  Verletzten.
  Darin  liegt  eine  Sondernachfolge  in  die  Schuld.

Nach  §  415  B.  G.B.  bildet  die  Grundlage  einer  Schuldübernahme
ein  Vertrag  zwischen  dem  bisherigen  Schuldner  und  dem  Uebernehmer,
welcher  bezweckt,  dem  Gläubiger  den  ihm  zustehenden  Anspruch  gegen
den  ursprünglichen  Schuldner  zu  entziehen.  Damit  ist  ein  Eingriff  in
dessen  Vermögenssphäre  beabsichtigt;  deshalb  bedarf  es  zur  Wirksamkeit
  dieses  Vertrages  der  Genehmigung  des  Gläubigers.  Er  wird
dieselbe  dann  ertheilen,  wenn  er  durch  den  neuen  Schuldner  sicherer
gestellt  ist,  als  durch  den  alten.  In  einem  geordneten  Staatswesen
wird  der  Fiskus  unzweifelhaft  die  größte  Sicherheit  bieten,  und  die
Genehmigung  des  Gläubigers  in  eine  Schuldübernahme  durch  den
Fiskus  wird  so  regelmäßig  sein,  daß  sie  stillschweigend  vorausgesetzt
werden  darf.  Eine  Sondernachfolge  in  die  Schuld  ohne  Genehmigung
des  Gläubigers  kraft  Gesetzes  kennt  das  B.  G.  B.  im  §  419  bei  der
Vermögensübernahme.  Der  Grund,  von  einer  Genehmigung  des
Gläubigers  in  diesem  Falle  abzusehen,  liegt  freilich  darin,  daß  diese
Schuldübernahme  nur  eine  accessorische  oder  kumulative  ist,  der
Gläubiger  seinen  alten  Schuldner  behält  und  den  Zugriff  an  einen
neuen  gewinnt,  seine  Sicherheit  daher  nur  erhöht,  niemals  aber  gemindert
  werden  kann.  Solche  Minderung  ist  aber  in  der  Regel  bei
Eintritt  des  Fiskus  in  die  Schuldverbindlichkeit  nach  menschlichem  Er-—1.——

