108  Die  Haftpflicht  des  Staates  ꝛc.  für  Grundbuchbeamte.  &amp;  12.

für  diesen  Fall  den  ursprünglichen  Schuldner  noch  länger  zu  vinkuliren.
Wie  bei  der  gesetzlichen,  kumulativen  Schuldübernahme  des  §  419  B.  G.  B.
durch  Einwilligungserklärung  des  Gläubigers  eine  Entlassung  des  alten
Schuldners  ihm  gegenüber  eintreten  kann,  geschieht  dies  hier  kraft
Gesetzes.  .

Das  Rechtsverhältniß  des  Fiskus  zu  dem  Entschädigungsberechtigten
  unterliegt  den  Grundsätzen  der
Schuldübernahme.  Es  ist  eine  gesetzliche  Sondernachfolge  des
Staates  oder  der  Körperschaft  in  die  Schuld  des  Grundbuchbeamten,
deren  sofortige  Wirkung  bezüglich  des  Gläubigers  auf  die  Fiktion  einer
stillschweigenden  Genehmigung  desselben  im  Moment  der  objektiv  entstandenen
  Deliktsobligation  des  Grundbuchbeamten  zurückzuführen  ist;
es  ist  eine  privative  Schuldübernahme  kraft  Gesetzes,  welche
nicht  etwa  erst  das  Schuldverhältniß  schafft,  sondern  die  passive
Legitimation  für  ein  bereits  entstandenes  Schuldverhältniß  bildet.)
Demgemäß  kann  der  Fiskus  nach  §  417  B.  G.  B.  dem  Schadensersatzberechtigten
  alle  Einwendungen  entgegensetzen,  welche
dem  Grundbuchbeamten  zugestanden  haben  würden.  Soll
jedoch  eine  demselben  zustehende  Forderung  aufgerechnet
werden,  so  muß  der  Fiskus  sich  dieselbe  vorher  abtreten
lassen.?")  Schwierigkeiten  werden  hierbei  nicht  entstehen,  denn  mit
Rücksicht  auf  seine  Regreßpflicht  wird  der  Beamte  zur  Abtretung  bereitwillig
  sein.

Was  die  Einreden  des  Fiskus  aus  eigenem  Rechte  gegen
den  Verletzten  betrifft,  so  ist  davon  auszugehen,  daß  er  bei  Leistung
des  Ersatzes  an  den  Beschädigten  in  Folge  seines  Eintritts  in
die  Verantwortlichkeit  des  Grundbuchbeamten  nicht  mehr  eine
fremde  Verbindlichkeit,  sondern  eine  eigene  erfüllt.  Daraus  ergiebt
sich  folgeweise  die  Zulässigkeit  aller  Einreden  aus  eigenem

Rechte  des  Beklagten.  Es  steht  z.  B.  nichts  im  Wege,  daß  er
etwaige  Kosten  und  Stempel  der  Auflassung  oder  einer  Einschreibung,
welche  der  Verletzte  schuldet,  zur  Aufrechnung  gegen  die  klägerische
Forderung  bringt.
6.  Anspruch  6.  Der  in  die  Schuld  eintretende  Fiskus  ist  berechtigt,  von  dem
des  Staates  Beschädigten  Abtretung  der  ihm  gegen  dritte  Personen  zuauif
  Abtre-stehenden  Ansprüche  zu  verlan  insbesond  die  durch
tung  der  An-  gen,  insbesondere  gegen  die  durch
sprüche  des

Entschädig-  25)  Vgl.  Gürgens  in  Ihering's  Jahrb.  für  Dogmatik  Bd.  8  S.  298.
ten.  24)  Vgl.  S.  2  Abs.  1  §  417  B.  G.  B.