8  16.]  Regreßklage  des  Fiskus  gegen  den  Grundbuchbeamten.  109

die  rechtswidrige  Einschreibung  Bereicherten  (vgl.  §  255
B.  G.  B.).  Es  ist  dies  von  besonderer  Wichtigkeit,  wenn  die  Widerrechtlichkeit
  des  Grundbuchbeamten  bei  Verletzung  seiner  Amtspflicht
auf  Vorsatz  beruht,  und  demnach  der  Verletzte  das  unmittelbare  Klagerecht
gegen  den  Fiskus  hat.  Erheblich  kann  diese  Befugniß  aber  auch  bei
der  im  Falle  der  Fahrlässigkeit  des  Beamten  vorhandenen  subsidiarischen.
Ersatzpflicht  werden,  da  die  Möglichkeit  einer  späteren  Solvenz  des
zur  Zeit  der  Klageerhebung  gegen  den  Fiskus  zahlungsunfähigen
Dritten  niemals  ausgeschlossen  ist.

7.  Für  die  Klage  des  Verletzten  gegen  den  Staat  ist  das  7.  Gerichts-Landgericht25)

  ohne  Rücksicht  auf  den  Werth  des  Streitgegenstandes
  ausschließlich  zuständig;  die  örtliche  Zuständigkeit
  regelt  sich  nach  8  18  C.P.O.  dahin,  daß  der  Sitz  der  Behörde
entscheidet,  welche  berufen  ist,  den  Fiskus  im  Rechtsstreite  zu  vertreten.

In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  welche  Angelegenheiten  der
Justizverwaltung  betreffen,  wird  der  Fiskus,  soweit  nicht  besondere
Bestimmungen  getroffen  sind,  durch  die  Staatsanwaltschaft  bei
demjenigen  Oberlandesgericht  vertreten,  in  dessen  Bezirk
die  Justizbehörde  ihren  Sitz  hat,  zu  deren  Geschäften  die  der
Betheiligung  des  Fiskus  an  dem  Rechtsstreit  zu  Grunde  liegende
Angelegenheit  gehört.20)  Richtet  sich  die  Klage  gegen  eine  andere
Korporation,  so  kommen  die  allgemeinen  Bestimmungen  des  G.V.  G.
zur  Anwendung,  soweit  nicht  die  partikulären  Ausführungsgesetze  Sonder-Vorschriften
  enthalten.

§  16.  Negreßklage  des  Fiskus  gegen  den  Grundbuchbeamten.

stand.  Vertretung
  des
Fiskus.

1.  Das  Recht  des  Fiskus  oder  der  Körperschaft,  von  dem  Beamten  1.  Regelung
Ersatz  zu  verlangen,  bleibt  nach  S.  2  §  12  NR.  G.B.O.  unberührt.  nach  Landes-Die
  Materialien  zur  R.G.B.  O.-  heben  hervor,  daß  die  Vorschriften  recht.

für  das  Dienstverhältniß  der  Beamten  darüber  entscheiden,  ob  und
inwieweit  ein  solches  Regreßrecht  besteht.

2.  In  Preußen  sind  hierfür  die  Bestimmungen  des  A.  L.  R.  II  2.  Grundlage

10  §5  88—91,  127—144  maßgebend.  Nach  §  91  a.  a.  O.  ist  aber
die  Haftung  des  Beamten  nur  eine  subsidiäre,  er  haftet  erst,  wenn  für

*)  Vgl.  §  80  G.V.G.;  §  39  Nr.  2  A.G.  z.  G.V.G.

20)  Ges.  v.  14.  März  1885  §  1  Ges.  S.  S.  65.  Allg.  Verf.  d.  Just.  Min.
v.  23.  März  1885  Nr.  1  J.  M.  Bl.  S.  119;  über  die  Ertheilung  der  Vollmachten
vgl.  Allg.  Verf.  v.  24.  März  1885  J.M.  Bl.  S.  121.

1)  Vgl.  D.  S.  31  und  Mot.  S.  156.

des  Ersatzanspruchs

des  Staates
nach  Preuß.
Recht.