110  Regreßklage  des  Fiskus  gegen  den  Grundbuchbeamten.  (§  16.

den  Beschädigten  von  anderer  Seite  Ersatz  nicht  zu  erlangen  ist.  Der
Staat  dagegen  haftet  ihm  nach  §  12  R.G.B.O.  in  Fällen  vorsätzlicher
Pflichtverletzung  des  Beamten  prinzipaliter  —  nicht  bloß  aushülfsweise
  —  und  ohne  besondere  Bestimmung  des  Landesrechts
würde  der  Fiskus  erst  versuchen  müssen,  seinen  Schadensersatzanspruch
anderen  Verpflichteten  gegenüber,  insbesondere  dem  durch  jene  Amtspflichtsverletzung
  Bereicherten  zu  verfolgen  und  durchzusetzen.  Der  Art.  8
Pr.  A.G.  z.  G.  B.O.  bestimmt  deshalb  einen  unbedingten  Ersatzanspruch
  des  Staates  gegen  den  Grundbuchbeamten.

Die  Voraussetzungen  dieses  Ersatzanspruchs  sind  beim  Vorliegen
des  Thatbestandes  des  §  839  B.  G.B.  mit  der  Abweichung  gegeben,  daß
nicht  schon  jede  fahrlässige,  sondern  erst  eine  auf  grober  Fahrlässigkeit
beruhende  Amtspflichtsverletzung  den  Grundbuchbeamten  dem  Staate
gegenüber  verantwortlich  macht.  Diese  Aenderung  ist  durch  die  Kommission
des  Abgeordnetenhauses  entgegen  der  mit  dem  Wortlaut  des  §  839  B.  G.  B.
sich  deckenden  Bestimmung  des  Entwurfes  veranlaßt  worden.  Gerechtfertigt
  wurde  dieses  Privilegium  des  Grundbuchbeamten  damit,  daß
er  in  weit  höherem  Maße  als  alle  anderen  Beamten  der  Gefahr,  ein
Versehen  zu  begehen,  ausgesetzt  sei.)  Somit  beschränkt  das  Preußische
Recht  in  Zukunft  die  Haftung  des  Grundbuchbeamten  auf  Vorsatz
(wissentliche  Unredlichkeit)  und  grobe  Fahrlässigkeit.

Die  Folgerungen  aus  diesem  Sonderrecht  des  Grundbuchbeamten
zeigen  sich  darin,  daß  der  Staat  in  allen  denjenigen  Fällen,  in  welchen
er  dem  Grundbuchbeamten  nicht  eine  besonders  schwerwiegende
Verletzung  der  schuldigen  Sorgfalt  nachweisen  kann,  mit
seinem  Rückgriffsrecht  ausgeschlossen  ist.  Der  Begriff  der
„groben  Fahrlässigkeit“  ist  im  B.  G.B.  nicht  abgegrenzt  und  muß
im  einzelnen  Falle  stets  thatsächlich  entschieden  werden  (vgl.  §  276
B.  G.  B.).

Der  Ersatzanspruch  des  Staates  gegen  den  Grundbuchbeamten
kann  erst  dann  geltend  gemacht  werden,  wenn  seine  Haftung  dem
durch  die  Amtspflichtverletzung  Beschädigten  gegenüber  festgestellt  ist.

Das  Urtheil  gegen  den  Fiskus  wirkt  aber  nicht  gegen  den  Beamten,
zumal  es  sich  über  den  Grad  der  Fahrlässigkeit  des  Beamten  gar  nicht
auszusprechen  braucht.  Andererseits  kann  auch  ein  Anerkenntniß  des
Grundbuchbeamten  den  Fiskus  nicht  binden.  Der  Beamte  darf  allerdings
  als  Zeuge  eidlich  vernommen  werden,  da  er  nicht  unmittelbar

2)  Vgl.  Kommiss.  Ber.  A.H.  S.  7—9.