817.  Das  Verfahren  in  Grundbuchsachen.  Allgemeine  Grundsätze.  111

an  dem  Prozesse  betheiligt  ist,  auch  wenn  ihm  der  Streit  verkündet
worden  ist  (5  68,  vgl.  88  72,  66  C.P.  O.).  In  dem  Prozesse  zwischen
dem  Fiskus  und  dem  Beamten  ist  selbständig  über  den  Grad  der
Fahrlässigkeit  des  Letzteren  zu  entscheiden  (R.E.  Bd.  40  S.  376).

3.  Die  dreijährige  Verjährung  des  8  852  Abs.  1  B.  G.B.  8.  Verjährung
beginnt  daher  gegen  den  Staat  erst  mit  dem  oben  erwähnten  Zeitpunkt.  A  l  chs
Als  solcher  wird  im  Art.  8  Satz  2  Pr.  A.G.  z.  G.B.O.  derjenige  als  mpruchs.
maßgebend  anerkannt:  «

„in  welchem  die  Ersatzpflicht  des  Staates  von  diesem  dem
Verletzten  gegenüber  anerkannt  oder  dem  Staate  gegenüber
  rechtskräftig  festgestellt  ist.“
Ein  bindendes  Anerkenntniß  kann  naturgemäß  nur  von  der  im  ge—
gebenen  Fall  zur  Vertretung  des  Fiskus  berufenen  Behörde  (ogl.
oben  S.  109)  und  zwar  nur  dem  Berechtigten  gegenüber  abgegeben
  werden.  .  "

Der  Lauf  der  Verjährungsfrist  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem
dem  Berechtigten  das  Anerkenntniß  zugegangen  ist.?)  .

4.  Für  die  Klage  ist  der  persönliche  Gerichtsstand  des  4.  Gerichts-Grundbuchbeamten
  gegeben,  und  ohne  Rücksicht  auf  den  Werth  stand.
des  Streitgegenstandes  ist  das  Landgericht  ausschließlich
zuständig.“)  J  «

5.  Kann  ein  Dritter  noch  haftbar  gemacht  werden,  sei  es  aus  5.  Rückgriff
Bereicherung  oder  aus  anderen  Gründen,  so  würde  der  Grundbuch-  Fobeorunbeamte,
  der  seiner  Regreßpflicht  gegen  den  Staat  hat  nachkommen
müssen,  einen  Rückgriff  gegen  diesen  haben.

Dritter  Abschnitt.
Das  Verfahren  in  Grundbuchsachen.

8  17.  Allgemeine  Grundsätze.

1.  Das  Verfahren  in  Grundbuchsachen  verfolgt  den  Zweck,  die  1.  Begriff  und
Rechtsänderungen,  welche  sich  aus  dem  auf  die  Grundstücke  bezüglichen  Arten  der
Verkehr  ergeben,  durch  Einschreibung  in  das  Grundbuch  zu  vollenden  Eintragung.
oder  zu  beurkunden.

—.

)  Vgl.  Kommiss.  Ber.  A.H.  S.  8;  Begründung  des  Entw.  Pr.  A.  G.  z.

1)  Vgl.  z.  B.  §  39  Nr.  3  A.G.  vom  24.  April  1878  und  §  70  G.V.  G.