2.  Die  Vor-112

  Das  Verfahren  in  Grundbuchsachen.  Allgemeine  Grundsätze.  [8  17.

Die  R.  G.  B.  O.  hat  dasselbe  nur  in  Bezug  auf  solche  Einschreibungen,
  die  Rechtsverhältnisse  betreffen,  und  nur  in
Bezug  auf  die  Bildung  der  Hypotheken-,  Grundschuld=  und  Rentenbriefe
  einheitlich  geregelt,  immer  in  der  Voraussetzung,  daß  ein  fertig
angelegtes  Grundbuch  vorliegt.  Die  Anlegung  neuer  Grundbuchblätter,
die  Form  der  Eintragung  in  das  Grundbuch,  Einschreibungen  thatsächlicher
  Verhältnisse,  z.  B.  über.  Lage,  Größe  des  Grundstückes,
Steuerverhältnisse,  Werth  u.  A.  sind  landesrechtlich  geordnet  (vol.
oben  S.  53ff.)

Unter  Eintragung  wird  sowohl  die  Handlung  des  Einschreibens
als  auch  das  Ergebniß  derselben,  d.  h.  der  im  Grundbuch  stehende
Vermerk  verstanden.)  Zu  den  Eintragungen  gehören  auch  die

Löschungen.

Die  Eintragungen  können  endgültige  oder,  wie  die  Vormerkungen
und  Widersprüche,  vorläufige  sein.)

Die  Eintragungen  im  Sinne  des  Reichsrechts  lassen  sich  scheiden
in  rechtsändernde  und  berichtigende.  Unter  jenen  werden  solche
verstanden,  welche  für  den  Eintritt  der  Rechtsänderung  die  nothwendige
Voraussetzung  bilden  (§  873  B.  G.  B.),  unter  diesen  solche,  welche  die
außerhalb  des  Grundbuchs  bereits  bestehenden  Rechtsverhältnisse  an
Grundstücken  zur  Darstellung  bringen.4)  In  der  Sache  übereinstimmend
theilt  Dernburg)  die  Eintragungen  in  rechtschaffende  und  beurkundende;
  jene  vermitteln  den  Erwerb  oder  die  Aufhebung  eines  dinglichen
Rechts  (Begründung  einer  Hypotheh),  diese  beurkunden  nur  bestehendes
Recht  (Eintragung  der  Erben  des  eingetragenen  Erblassers).

2.  Das  Grundbuchamt,  welches  das  Grundbuchwesen  für  den  ihm

aussetzungen  ugewiesenen  Bezirk  verwaltet,  ist  vor  Aufgaben  gestellt,  welche  an

der  Eintragung
  im  Allgemeinen.



die  juristische  Fähigkeit  und  Gesetzeskenntniß  dieser  Behörde  weit
gehende  Ansprüche  stellen.  Die  Annahme,  welche  diese  Thätigkeit  als

Die  leitendeneine  vorwiegend  formelle  ansieht,  ist  durchaus  ungerechtfertigt  und  wird

Grundsätze.

ihre  Widerlegung  in  der  Darstellung  selbst  finden.5)

1)  Vgl.  Denkschrift  S.  45,  Abschnitt  2  der  R.G.B.O.

)  Mügel  in  der  Juristen-  Jeitung  1  1898,  S.  442.

ay  Vgl.  Dernburg  III,  §  40  Nr.  2

4)  So  mit  Recht  Mügel  a.  a.  O.

5)  A.  a.  O.  Nr.  3.

6)  Man  vergegenwärtige  sich  die  Schwierigkeit  der  die  Legitimationsbefugniß
  betreffenden  Fragen,  welche  ein  Eindringen  in  fast  alle  Gebiete  des
privaten  und  zum  Theil  des  öffentlichen  Rechts  erfordern;  vgl.  Theil  II  Abth.  1.