§  17.1  Das  Verfahren  in  Grundbuchsachen.  Allgemeine  Grundsätze.  113

a)  Die  Funktionen  des  Grundbuchamts  werden  in  erster  Linie  a)  Das  Legavon
  dem  Legalitätsprinzip  beherrscht.  litätsprinzip.

In  der  Lehre  des  neueren  Grundbuchrechts  wird  häufig  ganz
allgemein  die  Ansicht  ausgesprochen,  daß  das  Legalitätsprinzip  im
Einklange  mit  dem  bisherigen  Preußischen  Recht  auch  für  das  Reichsgrundbuchrecht
  abgelehnt  sei.)  Diese  Auffassung  ist  in  dieser  Allgemeinbet
  nicht  zutreffend.  Das  Legalitätsprinzip  findet  sich  im  bisherigen

Recht  überall  vertreten,  nur  ist  der  Umfang  ein  verschiedener.  Das
Legalitätsprinzip,  insoweit  es  die  Bedeutung  hat,  daß  nichts  in  das
Grundbuch  eingetragen  werden  darf,  bevor  nicht  durch  eine  amtliche
Prüfung  festgestellt  ist,  daß  die  Voraussetzungen  gegeben  sind,  von
welchen  das  Gesetz  die  Eintragung  abhängig  macht,  findet  auch  im
Reichsgrundbuchrecht  seine  volle  Geltung  und  bildet  ein  nothwendiges
Korrektiv  gegen  die  mit  dem  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs
verbundenen  Gefahren.

Diese  Voraussetzungen  bewegen  sich  in  zweierlei  Richtungen:
einmal  handelt  es  sich  um  die  Prüfung  der  Eintragungsfähigkeit
  überhaupt,  sodann  um  die  Feststellung  der  allgemeinen  Bedingungen
  eines  jeden  Rechtsgeschäfts,  insbesondere  die  Prüfung
des  Verfügungsrechts  sowie  der  Form  und  des  Inhalts  der
getroffenen  Verfügung  selbst.  Zwar  enthält  die  R.G.B.O.  über  diese
Prüfungspflicht  des  Grundbuchamts  keine  besonderen  Bestimmungen,
doch  ist  dieselbe  aus  der  der  Behörde  gestellten  Aufgabe  bezüglich  der
Führung  der  Grundbücher  abzuleiten,  da  diese  nur  zur  Aufnahme
eintragungsfähiger  und  wirklich  bestehender  Rechtsverhältnisse
  dienen.

b)  Bezüglich  des  Inhalts  der  getroffenen  Verfügung  ist  das  b)  Das  Kon-Legalitätsprinzip
  eingeschränkt  durch  das  Konsensprinzip,  d.  h.  sensprinzip.
durch  den  Grundsatz,  daß  jedes  Rechtsgeschäft,  welches  zu  seiner
Vollendung  der  Eintragung  in  das  Grundbuch  bedarf,  nur  in  Ansehung
  des  dinglichen  Rechtsvorgangs  dem  Grundbuchamt  offen  gelegt
werden  muß.  An  sich  würde  daraus  folgen,  daß  in  Gemäßheit  des
§  873  B.  G.B.  dem  Grundbuchamt  die  Einigung  des  berechtigten  und
des  anderen  Theiles  über  den  Eintritt  der  Rechtsänderung  nachgewiesen
werden  müßte.  Dieses  sogenannte  materielle  Konsensprinzip  oder  das
Prinzip  des  dinglichen  Vertrages  beruht  auf  dem  Gedanken,  daß  der
abstrakte,  auf  die  dingliche  Rechtsänderung  bezw.  Eintragung  gerichtete

*!)  Willenbücher  S.  3.
Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  8