114  Das  Legalitätsprinzip.  (8  18.

Wille  der  Parteien,  losgelöst  von  seiner  obligatorischen  Grundlage,
vorhanden  sein  muß.  Der  Nachweis  dieser  dinglichen  Einigung,  insbesondere
  der  Zustimmung  des  Erwerbers,  ist  jedoch,  insoweit  das
Grundbuchamt  die  Voraussetzungen  einer  Eintragung  zu  prüfen  hat,
nur  ausnahmsweise  bei  der  Eigenthumsübertragung,  der
Begründung  und  Uebertragung  eines  Erbbaurechts  oder  grundstücksgleicher
  Rechte  gefordert  (vgl.  oben  S.  41).  Im  Uebrigen  steht  das
Prüfungsrecht  des  Grundbuchamts  unter  der  Herrschaft  des  sogenannten
formellen  Konsensprinzips,  d.  h.  es  ist  von  der  Bestimmung
abhängig,  daß  eine  Eintragung  zu  erfolgen  hat,  wenn  derjenige
  sie  bewilligt,  dessen  Recht  von  ihr  betroffen  wird,  und
daß  sie  daher  nicht  vorgenommen  werden  darf,  wenn  sie
nicht  von  demjenigen  bewilligt  ist,  welchem  sie  zum  Nachtheile
  gereichen  würde;  ersteres  ist  die  positive,  letzteres  die  negative
Seite  des  Prinzips.)  Ersetzt  wird  diese  Bewilligung  durch  ein  den
Passivbetheiligten  zu  deren  Abgabe  verurtheilendes  rechtskräftiges  Erkenntniß.
  Diesen  Grundsätzen  entsprechend  ist  das  Grundbuchamt  nicht
befugt,  auf  eine  Prüfung  der  Motive  des  Passivbetheiligten  zur
Abgabe  seiner  Willenserklärung  einzugehen.  Das  Schuldverhältniß,
welches  ihr  zu  Grunde  liegt,  kümmert  das  Grundbuchamt  nicht,  es  ist
seiner  Prüfung  entrückt,  und  damit  die  Schranke  für  das  Legalitätsprinzip
  gezogen.

e)  Das  An-  c)  Im  engen  Zusammenhang  mit  dem  formellen  Konsensprinzip

tragsprinzip.  steht  das  Antragsprinzip.  Hängt  die  Eintragung  in  das  Grundbuch
  regelmäßig  lediglich  von  dem  Willen  der  Betheiligten  ab,  so  ist
es  nur  folgerichtig,  daß  ohne  ihr  eigenes  Betreiben  das  Grundbuchamt
  eine  Einschreibung  nicht  vornehmen  darf  und  von  Amtswegen
die  Parteiinteressen  bezüglich  grundbuchmäßiger  Eintragungen  nicht
zu  wahren  hat.  Das  Reichsgrundbuchrecht  folgt  hier  ebenfalls  den
neueren  Grundsätzen  des  geltenden  Rechts  und  läßt  eine  Eintragung
nur  auf  Antrag  erfolgen,  soweit  nicht  das  Gesetz  ein
Anderes  vorschreibt..)

8  18.  Das  Legalitätsprinzip.
1.  Unzulässige  1.  Die  Zahl  der  Rechte  an  Grundstücken  ist  nach  dem  B.  G.B.

Latragun-  eine  geschlossene,  )  nur  diese  sind  eintragungsfähig.  Ausgeschlossen

8)  Vgl.  §  19  R.G.B.O.  ·
9)§13R.G.B.O;vgl.§30Pr.Gr.B.O.
1)  Vgl.  oben  S.  3.