§18.  Das  Legalitätsprinzip.  115

von  der  Eintragung  sind  daher  der  Besitz  und  persönliche
Ansprüche,  wie  das  Miethsrecht,  das  Verwaltungs=  und
Nutzungsrecht  des  Ehemannes  und  der  Eltern,)  oder  Rechte,
welche  das  B.  G.  B.  als  dingliche  nicht  anerkennt,  wie  die  Antichrese.
Nur  soweit  das  Gesetz  ausdrücklich  Ausnahmen  statuirt,  wie  z.  B.  bezüglich
der  Eintragung  einer  Vormerkung  zur  Sicherung  persönlicher  Ansprüche
auf  Einräumung  oder  Aufhebung  eines  dinglichen  Rechts,  Verfügungsbeschränkungen
  und  Veräußerungsverbote,)  hat  die  Eintragung  solcher
Rechte  zu  erfolgen.

Die  Eintragungsfähigkeit  erstreckt  sich  jedoch  nicht  auf  alle  Rechte
an  Grundstücken  des  B.  G.  B.  Die  Rechte  auf  die  Rente  für  den
Ueberbau  und  auf  die  Rente  zur  Entschädigung  der  Nachbarn  für
die  Verpflichtung  zur  Duldung  des  Nothwegs,  welche  subjektiv
dinglichen  Charakter  haben,  dürfen,  soweit  sie  gesetzlich  festgestellt
sind,  nach  88  914  Abs.  2,  917  Abs.  2  B.  G.B.  in  das  Grundbuch
nicht  eingetragen  werden.")  Die  Eintragung  solcher  Rechte  ist  selbst
dann  unzulässig,  wenn  die  Bewilligung  des  Eigenthümers  formgerecht
erklärt  ist.  Nach  Preuß.  Rechte  sind  Belastungen  öffentlichrechtlicher
  Natur,  z.  B.  Deichlasten,  gemeine  Lasten,  zur  Eintragung
in  das  Grundbuch  nicht  geeignet.“)

Des  Weiteren  hat  das  Grundbuchamt  Einschreibungen  zurückzuweisen,
  wenn  dadurch  ein  Rechtsgeschäft,  welches  gegen  die  guten
Sitten  oder  gegen  ein  Strafgesetz  verstößt  (§  138  B.  G.  B.),  sanktionirt
werden  soll,  z.  B.  Eintragung  einer  Hypothek  zwecks  wucherischer  Ausbeutung
  oder  zwecks  Bestechung  eines  Beamten.5)  Die  Buchbehörde  ist
in  solchen  Fällen  berechtigt,  auf  das  der  Eintragung  zu  Grunde  liegende
Rechtsgeschäft  einzugehen,  während  ihr  eine  derartige  Aufgabe  nach  den

)  Vgl.  88  535,  854,  1363  ff.,  1649  ff.  B.  G.B.

1)  Vgl.  8§  883,  135,  137  B.  G.  B.  Dagegen  darf  nach  §  14  Abs.  2  K.O.  in
Ansehung  der  zur  Konkursmasse  gehörigen  Grundstücke,  sowie  der  für  den  Gemeinschuldner
  eingetragenen  Rechte  an  Grundstücken  oder  an  eingetragenen
Rechten  während  der  Dauer  des  Konkursverfahrens  eine  Vormerkung  auf
Grund  einer  einstweiligen  Verfügung  zu  Gunsten  einzelner  Konkursgläubiger
nicht  eingetragen  werden.

4)  Vgl.  unten  §§  82  Nr.  2,  83  Nr.  2,  3.  .

5)  Vgl.  Art.  11  Abs.  1  des  Preuß.  Ausführungsges.  z.  G.  B.O.  und
Art.  1  und  2  des  Preuß.  A.G.  z.  Reichsges.  über  die  Zwangsversteigerung  und
Zwangsverwaltung  und  unten  §  82  Nr.  1.

0)  Vgl.  Entsch.  des  Kammergerichts  Bd.  13  S.  438  Nr.  12,  Dernburg-Hinrichs
  I  S.  122,  v.  Meibom,  das  Mecklenburgische  Hypothekenrecht  S.  78.

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