2.  Prüfung
der  allgemeinen

  Voraussetzungen

des  Rechtsgeschäfts.



1.  Bewilligung.


116  Das  Konsensprinzip.  (§  19.

Grundsätzen  der  Konsensmaxime  im  Uebrigen  nicht  auferlegt  ist,  vielmehr
  Gegenstand  ihrer  Beurtheilung  nur  das  dingliche  Rechtsverhältniß
als  solches  ohne  Rücksicht  auf  die  obligatorische  Grundlage  bildet.

2.  Handelt  es  sich  um  ein  an  sich  eintragungsfähiges  Recht,  so
kommen  für  die  Prüfungspflicht  des  Grundbuchamts  im  Wesentlichen
folgende  Gesichtspunkte  in  Betracht:

a)  Die  Identität  der  betheiligten  Personen.  Ueber  die  Art

ihrer  Rekognition  enthält  die  R.G.B.O.  keine  Vorschriften.)

b)  Die  Geschäftsfähigkeit  der  Betheiligten.5)

c)  Das  Verfügungsrecht.  Jede  Einschreibung  zielt  auf  eine
Aenderung  des  Tabularstandes  ab  und  beeinflußt  in  der  Regel
den  materiellen  Rechtszustand  am  Grundstück.  Deshalb  ist
es  Pflicht  des  Grundbuchamts,  in  eine  genaue  Prüfung  der
Frage  einzutreten,  ob  den  Betheiligten  die  Verfügungsbefugniß
  über  das  einzutragende  Recht  zusteht.  Dieselbe  wird
sich  in  der  Mehrzahl  der  Fälle  aus  dem  Grundbuch  selbst
ergeben,?)  häufig  aber  erfordert  ihre  Feststellung  ein  näheres
Eingehen  auf  das  den  Anträgen  zu  Grunde  liegende  Material,
insbesondere  ist  der  zweifelhaft  erscheinende  Sinn  letztwilliger
Verfügungen  nach  dem  Gesammtinhalt  des  Testaments  und
eines  etwa  vorgelegten  Erbrezesses  auszulegen;  auch  Thatsachen,
  welche  die  Verfügungsbefugniß  einschränken,  z.  B.  der
Umstand,  daß  der  Verfügende  in  gütergemeinschaftlicher  Ehe
lebt,  sind  zu  berücksichtigen.

Dahin  gehört  auch  die  Prüfungspflicht  des  Grundbuchamts
  über  die  Zuständigkeit  einer  ersuchenden  Behörde.

d)  Die  Legitimation  des  Vertreters.

e)  Inhalt  und  Form  der  getroffenen  Verfügung.

Was  die  Einzelheiten  der  Legitimationsprüfung  betrifft,  so  wird
auf  die  Sonderdarstellung  in  Theil  II  Abth.  1  verwiesen.

*  19.  Das  Konfensprinzip.
1.  Handelt  es  sich  um  ein  an  sich  eintragungsfähiges  Recht  und
liegen  auch  keine  Bedenken  gegen  die  allgemeinen  Voraussetzungen

*!)  Vgal.  8  176  R.G.  fr.  G.  unten  S.  1016,  Art.  40  Pr.  G.  fr.  G.  unten  S.  1623,
vgl.  unten  §27  B  Nr.  10;  vgl.  Entsch,  d.  K.  IV  S.  128  Nr.  54,  XIV  S.  62  Nr.  42.

*)  Vgl.  88  104—115  B.  G.  B.  Der  Begriff  der  „Handlungsfähigkeit“"  ist
in  das  B.  G.  B.  nicht  aufgenommen  worden.=")

  Vgl.  §  40  R.G.B.O.,  §  895  B.  G.B.,  aber  §§  40  Abfs.  2,  41  R.  G.  B.  O.
Vgl.  Entsch.  d.  Kammergerichts  Bd.  III  S.  77,  79,  Bd.  XIII  S.  139.