8  19.  Das.  Konsensprinzip.  117

des  Rechtsgeschäfts  vor,  so  hat  das  Grundbuchamt  eine  weitere  Sachuntersuchung
  vorzunehmen  nach  Maßgabe  des  sogenannten  formellen

Konsensprinzips,  d.  h.  des  Grundsatzes,  daß  eine  Eintragung  nur

erfolgen  darf,  wenn  derjenige  sie  bewilligt,  dessen  Recht  von  ihr  betroffen
  wird  (§  19  R.G.B.O).)

2.  Die  Eintragungsbewilligung  ist  eine  formell?.  Die  Person

einseitige  Erklärung,  deren  Gegenstand  nicht  die  Rechtsänderung,
  sondern  die  Eintragung  ist.  Die  materielle
Rechtsänderung  erfordert  nur  die  Willenseinigung  und  die
Eintragung.  Wer  im  einzelnen  Falle  die  Eintragungsbewilligung
abzugeben  hat,  entscheidet  sich  nach  dem  B.G.B.  So  ist  beispielsweise  bei
Aenderung  des  Inhalts  eines  Rechtes  an  einem  Grundstück  die  Bewilligung
  des  Berechtigten  und  des  Eigenthümers  erforderlich,  da  hier
sowohl  das  Recht  an  dem  Grundstück  als  auch  das  Eigenthum  selbst
von  der  Eintragung  betroffen  wird,  wie  z.  B.  bei  Umwandlung  der
Buch=  in  eine  Briefhypothek,  der  Sicherungshypothek  in  eine  gewöhnliche,
  der  Hypothek  in  eine  Grundschuld  oder  bei  Ersatz  der  Forderung,
für  welche  die  Hypothek  besteht,  durch  eine  andere.)

Leitender  Grundsatz  für  das  Grundbuchamt  soll  aber  sein,  daß
die  bewilligende  Person,  deren  Recht  durch  die  Eintragung
betroffen  wird,  als  der  Berechtigte  im  Grundbuch  eingetragen
  ist.  Deshalb  ist  im  §  40  R.G.B.O.  die  Ordnungsvorschrift
gegeben,  daß  eine  Eintragung,  gleichviel  ob  zum  Zweck  einer  Rechtsänderung
  oder  einer  Berichtigung  des  Grundbuchs  (§  895  B.G.B.),
nur  erfolgen  soll,  wenn  die  Bewilligung  des  eingetragenen  Berechtigten
vorliegt.  Dadurch  soll  einerseits  dem  Grundbuchamt  die  Legitimationsprüfung
  erleichtert  werden,  indem  beim  Vorliegen  der  Eintragung
  des  Bewilligenden  eine  Prüfung  seiner
wirklichen  Berechtigung  im  Allgemeinen  nicht  einzutreten
  hat,  andererseits  wird  dem  eingetragenen  Berechtigten
Sicherheit  dagegen  gegeben,  daß  ein  Anderer  unbefugterweise  über
das  eingetragene  Recht  verfügt..))  Eine  unter  Verletzung  der

1)  Vgl.  oben  S.  113  f.  und  das  Nähere  in  den  folgenden  Büchern,  val.
auch  §  101  N.  G.  fr.  G.

2)  Vgl.  88  1116,  1180,  1186,  1198  B.  G.  B.,  §  27  N.G.B.O.,  Denkschrift
S.  24.

:)  Vgl.  §  891  B.  G.B.

des  Bewilligenden
  und
dessen  vorhergehende

Eintragung.
Ausnahmen
von  dem  Erforderniß
  der
vorgängigen
Eintragung
des  Berechtigten.
