118  Das  Konsensprinzip.  (§#  19.

Vorschrift  des  §  40  der  R.G.B.O.  dennoch  erfolgte  Eintragung
  macht  dieselbe  aber  nicht  ungültig,  weil  nach  den  Vorschriften
  des  B.G.B.  —  im  scharfen  Gegensatz  zum  Preußischen  Recht  —
die  Eintragung  des  Berechtigten  kein  Erforderniß  der  Rechtsänderung
ist.)  Für  denjenigen,  dem  der  nicht  eingetragene  Berechtigte  die  Eintragung
  einer  Rechtsänderung  bewilligt  hat,  bezw.  für  den  durch  die
Unrichtigkeit  des  Grundbuchs  Beeinträchtigten?)  können  daraus  Schwierigkeiten
  entstehen,  indem  der  Berechtigte  zur  Herbeiführung  seiner  Eintragung
  im  Rechtswege  gezwungen  werden  muß.  Nach  der  Denkschrift
S.  30  hat  der  Gesetzgeber  hierauf  umsoweniger  Gewicht  gelegt,  als  die
Verwirklichung  des  Anspruchs  auf  Eintragung  durch  die  C.P.O.  erheblich
erleichtert  wird.  Nach  dieser  (vgl.  §§  792,  896  C.P.O)  hat  der  Gläubiger
die  Befugniß,  an  Stelle  des  Schuldners  die  Ertheilung  eines  Erbscheins
oder  einer  anderen  Urkunde  zu  verlangen,  die  dem  Schuldner  auf  Antrag
von  einer  Behörde,  einem  Beamten  oder  einem  Notar  zu  ertheilen  ist;
Voraussetzung  ist,  daß  der  Gläubiger  dieser  Urkunde  zum  Zweck  der
Zwangsvollstreckung  oder  zur  Herbeiführung  einer  Eintragung  bedarf,
die  auf  Grund  eines  die  Willenserklärung  des  Schuldners  ersetzenden
Urtheils  vorgenommen  werden  soll.  Soweit  der  Widerstand  eines  als
Berechtigten  eingetragenen  Dritten  beseitigt  werden  soll,  ist  dem
Gläubiger  der  Feststellungsklage  nach  8  256  C.  P.  O.  dahin  gegeben,
daß  nicht  der  eingetragene  Dritte,  sondern  der  Schuldner  der  wahre
Berechtigte  sei,  so  daß  mit  Hilfe  dieses  Feststellungsurtheils  die
Grundbuchberichtigung  nach  §  14  der  R.G.B.O.  erwirkt  werden  kann.
Auch  kann  der  Gläubiger,  welcher  auf  Grund  eines  vollstreckbaren
Titels  eine  Sicherungshypothek  eintragen  lassen  will,  die  Eintragung
des  Schuldners  dadurch  erreichen,  daß  er  sich  den  Berichtigungsanspruch
desselben  gegen  den  als  Berechtigten  im  Grundbuch  eingetragenen
Dritten  übertragen  läßt.“)

Dagegen  hat  das  Grundbuchamt  nicht  zu  prüfen,  ob  der
Einwilligung  das  nach  dem  B.  G.B.  erforderliche  dingliche
Rechtsgeschäft  zur  Seite  steht,  bezw.  welche  Folgen  Mängel
des  letzteren  nach  sich  ziehen  können.

3.  Von  der  vorhergehenden  Eintragung  des  Berechtigten

4)  Vgl.  88  873,  875,  877  B.  G.B.,  §  19  Pr.  G.  B.  O.
5)  Vgl.  §  895  B.  G.  B.  und  unten  8  46.
4)  Vgl.  Denkschr.  z.  G.  B.  O.  S.  30,  §  866  C.P.O.