8  19.  Das  Konsensprinzip.  119

kann  ausnahmsweise  abgesehen  werden.  Die  R.G.B.  O.  behandelt
insbesondere  zwei  Fälle  :)

a)  Im  bisherigen  Preußischen  Recht  ist  von  der  Bestimmung,
daß  nur  der  eingetragene  Berechtigte  die  Bewilligungserklärung  abgeben
  kann,  eine  Ausnahme  für  Miterben  des  eingetragenen  Eigenthümers
  bezüglich  der  Auflassung  des  ererbten  Grundstücks  oder  eines
Theils  desselben  gemacht  (§  5  Abs.  2  Pr.  E.E.  G).  Die  R.  G.  B.O.
hat  im  §  41  diese  Ausnahme  verallgemeinert.  Sie  gilt  nicht
nur  für  die  Miterben,  son  dern  auch  für  den  Alleinerben,  sie
bezieht  sich  nicht  nur  auf  die  Auflassung,  sondern  auf  alle
dinglichen  Rechte,  jedoch  mit  der  Einschränkung,  daß  von  dem  Erforderniß
  der  vorgängigen  Eintragung  des  Berechtigten  nur  abgesehen
werden  darf,  wenn  die  Uebertragung  oder  Aufhebung  des  für
den  Erblasser  eingetragenen  Rechts  eingeschrieben  werden  soll.  Natürlich
  muß  die  Erbenqualität  gemäß  §§  36,  37  R.G.B.O.  dem  Grundbuchamt
  nachgewiesen  werden.3)  Bei  Bewilligung  der  Eintragung
von  Vermerkungen,  Widersprüchen  und  sonstigen  Belastungen
  des  Grundstücks  sowie  Rangänderungen  verbleibt
es  bei  der  Regel  des  §  40.  Die  vorhergehende  Eintragung  der
Erben  für  die  erstgedachten  Fälle  ist,  wie  die  Materialien  mit  Recht
ausführen,  weder  zur  Vereinfachung  der  Buchführung  noch  durch  die
Interessen  Dritter  geboten  und  würde  den  Erben  nur  mit  zwecklosen
Kosten  belasten.)  ·

Da  der  Erbe  die  Willenserklärung  des  Erblassers  oder  des
Nachlaßpflegers  (§  1960  Abs.  2  B.  G.  B.)  sowie  den  gegen  den  Erblasser
  oder  den  Nachlaßpfleger  vollstreckbaren  Titel  gegen  sich  gelten
lassen  muß,  so  genügt  die  Bewilligung  des  eingetragenen
Erblassers  oder  eines  Nachlaßpflegers#0)  bezw.  deren  Ersatz
durch  einen  vollstreckkbaren  Titel  zur  Bewirkung  der  entsprechenden
Einschreibungen;  weder  die  vorgängige  Eintragung  des  Erben,  noch
eine  nochmalige  Bewilligung  desselben  nach  Aufhebung  der  Nachlaß-Ó

  e

))  Vgl.  §  130  Abs.  3  J.  Zw.  G.;  nach  dieser  Bestimmung  kann  der  Ersteher,
  bevor  er  als  Eigenthümer  eingetragen  worden  ist,  die  Eintragung  eines
Rechts  an  dem  versteigerten  Grundstücke  bewilligen,  nur  darf  diese  Eintragung
erst  nach  geschehener  Buchung  des  Erstehers  als  Eigenthümer  erfolgen.

")  Vgl.  darüber  Theil  II  Abth.  1.

9  Vgl.  D.  S.  31,  Mot.  S.  57.

10)  Als  Nachlaßpfleger  ist  nach  §  1975  B.  G.B.  auch  der  Nachlaßverwalter
anzusehen,  vgl.  noch  Eccius  in  Gruchot  Bd.  43  S.  624.

a)  Der  Erbe
des  eingetragenen
  Berechtigten.
