b)  Der  Gläubiger

  einer
Briefpost.

120  Das  Konsensprinzip.  [8  19.

pflegschaft  ist  gefordert,  selbst  dann  nicht,  wenn  Inhalt  der  Bewilli—
gung  eine  Grundstücksbelastung  ist  (§8  894,  867  C.  P.  O.).  Diese
Bestimmung  des  8  41  ist  zur  Vermeidung  von  Verzögerungen,  wenn
die  Person  des  Erben  noch  nicht  feststeht,  von  besonders  praktischer
Bedeutung.

Dem  Nachlaßpfleger  wird  der  Testamentsvollstrecker  nach  §  41
Abs.  2  R.G.B.O.  gleich  gestellt,  jedoch  nur  für  den  Fall,  daß  die
Bewilligung  desselben  resp.  ein  diese  ersetzender  vollstreckbarer  Titel
gegen  den  Erben  wirksam  ist.  Diese  Beschränkung  gegenüber  dem
Nachlaßpfleger  rechtfertigt  sich  dadurch,  daß  der  Testamentsvollstrecker
nur  unter  gewissen  Voraussetzungen  und  innerhalb  gewisser  Grenzen
über  den  Nachlaß  verfügen  darf.1i)  Der  Grundbuchrichter  hat  den
Umfang  dieser  Befugnisse  zu  prüfen  behufs  Feststellung  der  Legitimation.
b%  Bei  einer  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld,
über  die  ein  Brief  ertheilt  ist,  steht  es  der  Eintragung  des  Gläubigers
gleich,  wenn  dieser  sich  im  Besitz  des  Briefes  befindet  und  sein
Gläubigerrecht  durch  eine  zusammenhängende,  auf  einen  eingetragenen
Gläubiger  zurückzuführende  Reihe  von  öffentlich  beglaubigten  Abtretungserklärungen
  bezw.  Eintragungsbewilligungen  oder  gerichtlichen  Ueberweisungsbeschlüssen
  oder  durch  ein  öffentlich  beglaubigtes  Anerkenntniß
einer  kraft  Gesetzes  erfolgten  Uebertragung  der  Forderung  nachweist
(§6  40  Abs.  2,  26  R.G.B.O.,  §§  1155,  1164  des  B.  G.  B.).1

Der  Erwerb  dieser  verbrieften  Realkreditposten  und  die  Wirksamkeit
  ihrer  Verpfändung  und  Belastung,  z.  B.  mit  einem  Nießbrauch,
hängt  nicht  von  der  Eintragung  im  Grundbuch  ab,  vielmehr  vollziehen
sich  diese  Akte  in  der  Regel  außerhalb  des  Grundbuchs  durch
schriftliche  Abtretungs=  bezw.  Belastungserklärung  und  Uebergabe  des
Briefes.

Zur  Eintragung  der  Abtretung  bezw.  Verpfändung  und
Belastung  genügt  aber  nach  §  26  Abs.  1  und  2  R.G.B.O.  anstatt  der
durch  §  19  R.G.B.O.  vorgeschriebenen  Eintragungsbewilligung  des
bisherigen  Gläubigers  dessen  einseitige  Abtretungs=  bezw.  Ver-.

  1)  Vgl.  Denkschrift  S.  31.  Das  Nähere  ergeben  die  §§  2205—2209,
2213  B.  G.B.  §§  327,  728  Abs.  2,  748  C.P.O.,  vgl.  noch  §  441  G.  fr.  G.

12)  Vgl.  8  80  Pr.  G.B.O.  Bei  der  Buchhypothek  des  B.  G.  B.  ilt  die
allgemeine  Regel  des  §  873  B.  G.  B.  und  des  §  40  Abs.  1  und  19  R.G.  B.O.,
die  beglaubigte  Umschreibungsbewilligung  des  eingetragenen  Cedenten  und  die
nachfolgende  Eintragung  des  Cessionars  auf  Grund  jener  genügt  (ogl.  §  1154
Abs.  3  B.  G.  B.).