8  19  Das  Konsensprinzip.  121

pfändungs=  oder  Belastungserklärung  in  beglaubigter  Form
(8  29  R.  G.  B.  O.),  weil,  wie  auch  in  der  bisherigen  Praxis  angenommen
wurde,  in  diesen  Urkunden  eine  stillschweigende  Bewilligung  zur  Einschreibung
  gesehen  wird.

Die  Einschreibung  in  das  Grundbuch  erfordert  außer  der  gedachten
Urkunde  noch  die  Vorlegung  des  Briefes  (88  42  Abs.  1,  43
R.G.  B.O.).  Die  Abweichungen  von  diesem  Grundsatze  beim  Ausschlußurtheil
  und  bei  Anordnung  der  Eintragung  eines  Widerspruchs  im  Wege
einstweiliger  Verfügung  werden  später  behandelt,  .  unten  §  49  Nr.  2b.

4.  Das  Grundbuchamt  darf  von  der  Vorlegung  bezw.  4.  Die  Entdem
  Nachweise  der  Eintragungsbewilligung  in  folgenden  bebrtichtet
Fällen  absehen:  tragungsbea)

  Bei  subjektiv  dinglichen  Rechten.  Wenn  nämlich  das  willigung.
von  der  Eintragung  betroffene  Recht  dem  jeweiligen  Eigenthümer
eines  anderen  Grundstücks  zusteht  und  dasselbe  aufgehoben  bezw.  in
seinem  Inhalt  geändert  werden  soll,  so  ist  nach  §§  876,  877  B.  GB.
auch  die  Zustimmung  desjenigen  erforderlich,  mit  dessen  Recht  das
herrschende  Grundstück  beschwert  ist,  es  sei  denn,  daß  es  durch  die
Aufhebung  bezw.  Aenderung  überhaupt  nicht  berührt  wird.  Nach  der
Regel  des  §  19  der  R.G.B.O.  würde  daher  die  Beibringung  der  Bewilligung
  des  Dritten,  z.  B.  des  Nießbrauchers  oder  Hypothekengläubigers
  des  herrschenden  Grundstücks,  stets  erforderlich  sein,  sobald
sein  Recht  durch  jene  Aenderung  oder  Löschung  in  Mitleidenschaft  gezogen
  ist.  Diese  Regel  wird  aber  im  Interesse  einer  erleichterten
Prüfungspflicht  des  Grundbuchamts  auf  den  Fall  eingeschränkt,  daß
das  zu  löschende  Recht  in  Gemäßheit  des  §  8  R.G.  B.O.3)
auf  dem  Blatte  des  berechtigten  Grundstücks  vermerkt  ist
G  21  R.G.B.O.).

Unberührt  bleiben  auch  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach
denen  in  Fällen  der  Aufhebung  feines  dem  jeweiligen  Eigenthümer
eines  Grundstücks  an  einem  anderen  Grundstücke  zustehenden  Rechts
die  Zustimmung  derjenigen  nicht  erforderlich  ist,  zu  deren  Gunsten  das
Grundstück  des  Berechtigten  belastet  ist,  für  Preußen  insbesondere  die
bestehenden  Vorschriften  über  die  Ertheilung  von  Unschädlichkeitsattesten.14)


15)  Val.  oben  S.  42.

14)  Vgl.  Art.  19  Pr.  A.G.  z.  B.  G.  B.,  Art.  20  Pr.  A.G.  4  G.  B.  O.,  Art.
120  Abs.  2  Nr.  2,  E.G.  z.  B.  G.  B.