122  Das  Konsensprinzip.  [8.  19.

b)  Bei  Löschung  zeitlich  beschränkter  Rechte  (88  23,  24

Ein  Recht,  das  auf  die  Lebenszeit  des  Berechtigten  beschränkt  ist
(3.  B.  ein  Altentheil,  der  lebenslängliche  Zinsgenuß  eines  Hypothekenkapitals)
  oder  mit  der  Erreichung  eines  bestimmten  Lebensalters  des
Berechtigten  (Volljährigkeit)  oder  mit  dem  Eintritt  eines  sonstigen  bestimmten
  Zeitpunkts  oder  Ereignisses  (Heirath)  erlischt,  ist  auf  Antrag
ohne  Einwilligung  des  Berechtigten  bezw.  dessen  Rechtsnachfolgers  zu
löschen:

a)  unbedingt,  wenn  im  Grundbuch  eingetragen  ist,  daß  zur
Löschung  des  Rechts  der  Nachweis  des  Todes  des  Berechtigten
oder  der  Nachweis  des  Eintritts  des  kritischen  Zeitpunkts  oder
Ereignisses  genügen  soll  (Abs.  2  §  23,  vgl.  §  22  R.G.B.O..
Auf  diese  Weise  entgeht  man  der  mit  Weiterungen  und  Kosten
verbundenen  Beschaffung  der  Bewilligung  des  Rechtsnachfolgers.
Auch  im  geltenden  Rechte  sind  derartige  Eintragungen  üblich,
insbesondere  in  Sachsen  und  Hamburg;

b)  bedingt,

a)  wenn  Rückstände  von  Leistungen  ausgeschlossen  sind,  z.  B.
bei  persönlichen  Wegerechten,  Wohnungsrechten  u.  A.,

ß)  wenn  ein  Jahr  nach  dem  Tode  des  Berechtigten  bezw.  nach
der  Erlassung  15)  des  die  Todeserklärung  aussprechenden
Urtheils  bezw.  nach  dem  kritischen  Zeitpunkt  oder  Ereigniß
verflossen  ist,  ohne  daß  der  Rechtsnachfolger  des  Berechtigten
der  Löschung  bei  dem  Grundbuchamt  durch  ein  der  Form
des  §  29  R.G.B.O.  entsprechendes  Gesuch  widersprochen  hat.

Hiernach  ist  in  der  Regel  dem  §  19  R.G.B.O.  gemäß  die  Bewilligung
  des  Rechtsnachfolgers  des  Berechtigten  zur  Löschung  nur  dann
nothwendig,  wenn  diese  vor  Ablauf  des  Sperrjahres  erfolgen  soll  oder
wenn  der  Rechtsnachfolger  der  Löschung  bei  dem  Grundbuchamte  widersprochen
  hat,  und  demgemäß  von  Amtswegen  der  Widerspruch  gegen
eine  zu  frühzeitige  Berichtigung  eingetragen  ist.

Die  Eintragung  des  Widerspruchs  erfolgt  von  Amtswegen.  Derselbe
  ist  verschieden  von  dem  der  §§  894,  899  B.  G.  B.,  denn  dieser  soll
einen  Berichtigungsanspruch  sichern,  jener  dagegen  die  zu  frühzeitige
Berichtigung  des  Grundbuchs  hindern.  Er  ist  nicht  an  die  einjährige

15)  Die  Frist  ist  also  nicht  zu  berechnen  nach  dem  im  Urtheil  festgestellten
Zeitpunkt.  Vgl.  Denkschrift  25,  Mot.  III  S.  207,  Prot.  S.  3428.