8  19.)  Das  Konsensprinzip.  123

Frist  gebunden,  vielmehr  kann  er  bis  zur  Löschung  des  zeitlich  beschränkten
Rechts  erhoben  und  eingetragen  werden.  10)  Die  Bestimmung  des  §  23
Abs.  1  schließt  sich  dem  §  102  Pr.  G.  B.O.  an,  verallgemeinert  aber
nach  dem  Vorgang  der  preußischen  Praxis  12)  seinen  Inhalt.

c)  Bei  Löschung  einer  Vormerkung  oder  eines  Widerspruchs,
  deren  Eintragung  in  Folge  des  Antrages  des  Begünstigten
auf  Grund  einer  einstweiligen  Verfügung  (88  885  Abs.  1,  899
Abs.  2  B.  G.  B.)  oder  eines  vorläufig  vollstreckbaren  Urtheils  (§  895
C.P.O.  erfolgt  ist,  bedarf  es  der  Einwilligung  des  Berechtigten  nicht,
sobald  jener  Titel  zur  Eintragung  durch  eine  vollstreckbare  Entscheidung
wieder  aufgehoben  und  der  Löschungsantrag  von  dem  durch  die  Eintragung
  Betroffenen  gestellt  wird  (§  25  R.  G.  B.  O.).18)

d)  Bei  Eintragung  der  Uebertragung  oder  Belastung
einer  Forderung,  für  die  ein  eingetragenes  Recht  als  Pfand
haftet.  Ist  eine  Forderung  durch  ein  Pfandrecht  an  einem  eingetragenen
  Rechte  gesichert,  so  geht  mit  der  außerhalb  des  Grundbuchs
sich  vollziehenden  Uebertragung  der  Forderung  nach  §  401  Abs.  1
B.  G.  B.  auch  das  eingetragene  Pfandrecht  auf  den  neuen  Gläubiger
über.  Das  Interesse  des  neuen  Gläubigers  verlangt  die  Einschreibung
dieser  Rechtsänderung,  und  diese  Möglichkeit  wird  durch  Abs.  2
8  26  R.G.B.  O.  ausdrücklich  angeordnet,  um  die  Statthaftigkeit  einer
solchen  Eintragung  ohne  besondere  Eintragungsbewilligung  außer  Zweifel
zu  stellen.  Ist  beispielsweise  die  Darlehnsforderung  des  &amp;  an  )  von
10000  Mk.  durch  Verpfändung  der  für  9  eingetragenen  Hypothek
von  12000  Mk.  gesichert  und  cedirt  &amp;  diese  Forderung  an  Z,  so  kann
dieser  auf  Grund  der  beglaubigten  Cession  oder  der  beglaubigten  Pfandsrechts=
  oder  Nießbrauchsbestellung  ohne  Weiteres  die  Einschreibung
dieser  Rechtsänderung  beim  Grundbuchamt  beantragen.  Jedoch  finden
die  Grundsätze  über  den  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs
  auf  diesen  Fall  keine  Anwendung.  Die  Vermuthung  des

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10)  Ebenso  Heule  S.  200  Anm.  422,  Böhm  S.  398.  Wenn  dagegen
Willenbücher  S.  45  behauptet,  daß  der  Widerspruch  an  die  Frist  von  einem
Jahr  gebunden  ist,  so  bietet  der  Wortlaut  des  §  23  keinen  Anhalt  dafür;  so
lange  die  Löschung  noch  nicht  erfolgt  ist,  ist  der  Widerspruch  zulässig.  So  hat
auch  das  Preuß.  Recht  den  Abs.  2  §  102  Pr.  G.B.O.  ausgelegt.

1)  Vgl.  Entsch  des  Kammerg.  III  S.  184,  II  S.  160,  XV  S.  146.

18)  Denkschrift  S.  26,  §  19  Pr.  A.G.  z.  C.  P.O.  v.  24.  März  1879.