124  Inhalt  der  Eintragungsbewilligung.  (§  20.

§6  891  B.  G.B.  erstreckt  sich  weder  auf  die  Existenz  der  Forderung,
noch  auf  die  Person  des  Forderungsberechtigten.10)

e)  Bei  Berichtigung  des  Grundbuchs  (hierüber  vgl.  das
Nähere  unten  §  45  Nr.  4  S.  227  ff.).

§  20.  Inhalt  der  Eintragungsbewilligung.

Die  Eintragungsbewilligung  hat  ihren  Inhalt  aus  dem  materiellen
  Rechte  zu  schöpfen.:)  Um  aber  dessen  Bestimmtheit  für  die
Führung  des  Grundbuchs  zu  sichern  und  das  Spezialitätsprinzip  zu
wahren,  ist  nach  §  28  R.G.B.O.  in  der  Eintragungsbewilligung  oder,
wenn  eine  solche  nicht  erforderlich  ist,  wie  im  Falle  der  Zwangshypothek,
in  dem  Eintragungsantrag  das  Grundstück  übereinstimmend  mit
dem  Grundbuch  oder  durch  Hinweisung  auf  das  Grundbuchblatt
  zu  bezeichnen,  auch  sind  entsprechend  dem  §  23  Pr.  E.CE.G.
einzutragende  Geldbeträge  in  bestimmten  Summen  reichsgesetzlicher
  Währung  anzugeben.)  Die  Vorschrift  ist  nicht  nur  bei  der
Eintragung  einer  Hypothek,  einer  Grundschuld  oder  Rentenschuld  von
Bedeutung,  sondern  auch  bei  der  Eintragung  einer  auf  einen  Geldbetrag
gerichteten  Reallast,  sowie  bei  der  Eintragung  des  Höchstbetrags,  welcher
als  Werth  eines  das  Grundstück  belastenden  Rechts  im  Falle  des  Erlöschens
  durch  die  Zwangsversteigerung  aus  dem  Erlöse  zu  ersetzen  ist.
Das  Gleiche  muß  gelten,  wenn  zur  Sicherung  eines  Anspruchs  auf  Bestellung
  eines  Rechts,  das  die  Zahlung  eines  Geldbetrags  aus  dem
Grundstücke  zum  Gegenstande  hat,  eine  Vormerkung  eingetragen  werden
soll.)  Hiernach  würde  eine  Verpflichtung  zur  Rückzahlung  in  Pfandoder
  Hypothekenbriefen  eines  Kreditinstituts  unzulässig  sein  oder  doch
nur  in  Form  der  Kautionshypothek  (Sicherungshypothek)  gestattet
werden  können.

Diese  Bestimmung  ist  nur  eine  Ordnungsvorschrifte  ihre  Uebertretung
  bewirkt  daher  nicht  die  Nichtigkeit  der  Eintragung.

Im  Uebrigen  kann  zur  näheren  Bezeichnung  des  Inhalts  des
einzutragenden  Rechts  auf  die  Eintragungsbewilligung  Bezug  genommen
werden  (88  874,  877,  1115  B.  G.B.;  §  50  R.G.B.O.).

10)  Vgl.  Denkschrift  S.  26,  27.

Val.  88  773,  875,  877,  882,  885,  925,  1012,  1018,  1030,  1068,  1000,
1094,  1105,  1113,  1115,  1191,  1196,  1273  B.  G.V.  ogl.  g  23.  Pr.  E.E.G.

2)  Vol.  88  882,  1115  V.  G..,  vgl.  8  106  N.G.  fr.  G.

3)  Vgl.  Denkschrift  S.  27.