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§  21.  Eintragungsbewilligung  unter  Vorbehalt.

Die  Grundlage  für  eine  Eintragung  muß  dem  Grundbuchamt
in  so  liquider  Gestalt  unterbreitet  werden,  daß  die  Eintragung  sofort
vorgenommen  werden  kann.  Der  Grundbuchbehörde  darf  nicht  zugemuthet
  werden,  materiellrechtlich  zu  prüfen,  ob  nach  der  gegenwärtigen
  Sachlage  die  Eintragung  bewilligt  sei,  insbesondere,  ob  eine
der  Eintragungsbewilligung  beigefügte  Bedingung  eingetreten  ist  oder
nicht.  Mit  Rücksicht  hierauf  bestimmt  8  16  Abs.  1  R.G.B.O.#,  daß
einem  Eintragungsantrage  (bezw.  Ersuchen  einer  Behörde),
dessen  Erledigung  an  einen  Vorbehalt  geknüpft  ist,  nicht
stattgegeben  werden  soll.  Ein  solcher  Antrag,  z.  B.  auf  Eintragung
  einer  Darlehnshypothek  unter  dem  Vorbehalt  der  erfolgten
Zahlung  des  Darlehns,  ist  ohne  Weiteres  abzulehnen.  Das  Gesetz
spricht  zwar  nur  von  dem  „Eintragungsantrage“,  versteht  aber  darunter
einen  solchen,  der  die  Eintragungsbewilligung  ersetzt,  also  den  Antrag
desjenigen,  dessen  Recht  von  der  Eintragung  betroffen  wird.  Die
Vorschrift  zielt  in  erster  Linie  auf  die  Bewilligung  ab.  Diese
soll  daher  unbedingt,  unbetagt  und  vorbehaltlos  sein.

Das  einzutragende  Recht  selbst  kann  allerdings  betagt,  von  einem
sonstigen  Vorbehalt  abhängig  gemacht  oder  inhaltlich  beschränkt  sein.
Es  mag  als  Beispiel  auf  den  Rangvorbehalt  des  §  881  B.  G.B.
hingewiesen  werden,  wonach  die  Befugniß  vorbehalten  wird,  mit  dem
Range  vor  dem  einzutragenden  Recht  demnächst  ein  anderes,  dem
Umfange  nach  bestimmtes  Recht  eintragen  zu  lassen.

Eine  mangelnde  Liquidität  liegt  jedoch  nicht  vor,  wenn  das
Begehren,  gleichviel,  ob  es  ausdrücklich  ausgesprochen  oder  aus  den
Umständen  zu  folgern  ist,  dahin  geht,  daß  mehrere  Eintragungen,
die  eine  nicht  ohne  die  andere,  vorgenommen  werden  sollen
(5  16  Abs.  2  R.G.  B.O.).  Hier  wird  nur  der  Inhalt  der  Bewilligung
bezw,  des  Antrages  betroffen,  der  auf  eine  Mehrheit  von  Eintragungen
  in  ihrem  Zusammenhange  gerichtet  ist;  die  Zulassung  einer
solchen  Zusammenfassung  entspricht  den  Interessen  der  Betheiligten
und  dem  praktischen  Bedürfniß,  insbesondere  bei  der  Erfüllung  eines
Rechtsgeschäfts  Zug  um  Zug.s)  Ein  Beispiel  aus  der  täglichen  Praxis
bett  die  Auflassung,  mit  welcher  gleichzeitig  eine  Hypothek  für  das

)  Vgl.  Denkschrift  S.  23,  Entwurf  1  §  38,  Mot.  S.  72.
5)  Vgl.  Denkschrift  S.  23.
)  Vgl.  Entsch.  des  Kammerg.  XVI  S.  129.